___ hervorgehoben, dass beim Beschwerdeführer von einer Therapiefähigkeit ausgegangen werden könne. Sollte sich seine Situation jedoch nicht innerhalb der nächsten Wochen verbessern, werde die Durchführung der Massnahme innerhalb eines kontrollierten Settings (zum Beispiel im Strafvollzug) als geeigneter betrachtet (pag. 706 f. Akten AJV). Anfangs November 2019 habe sich beim Beschwerdeführer ein schwankender Therapieverlauf gezeigt. Der behandelnde Therapeut sei dennoch der Ansicht gewesen, dass die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Therapie passe.