Dementsprechend habe auch nicht erwartet werden können, dass die ambulante Therapie innerhalb von gut anderthalb Jahren (vom Zeitpunkt der Anordnung bis zur beantragten Invollzugsetzung der Strafe) bereits erfolgreich hätte abgeschlossen werden können resp. dass ein erfolgreicher Abschluss nach einer derart kurzen Behandlungsdauer unmittelbar bevorstehen würde. Eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB dauere bis zu fünf Jahren und könne zudem verlängert werden. Damit habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Therapie niemals ohne Zwischenfälle oder Rückschläge verlaufen könne.