Die Eingangskriterien von Art. 63 StGB und somit die Begründung einer Massnahme überhaupt seien nicht leichtfertig anzunehmen. Die Schwelle werde hoch angesetzt. Die Störungen, unter welchen der Beschwerdeführer leide, seien schwerwiegend und nicht von einem Tag auf den anderen behandelbar. Dies gelte umso mehr, als zusätzlich eine Suchtmittelproblematik vorhanden sei. Dementsprechend habe auch nicht erwartet werden können, dass die ambulante Therapie innerhalb von gut anderthalb Jahren (vom Zeitpunkt der Anordnung bis zur beantragten Invollzugsetzung der Strafe) bereits erfolgreich hätte abgeschlossen werden können resp.