Dem Regionalgericht sei im Urteilszeitpunkt (2. März 2018) bekannt gewesen, dass seine bisherige Therapie nicht ohne Zwischentöne verlaufen sei und sich insbesondere bei den Kontrollen der Abstinenz von Alkohol und Drogen Schwierigkeiten ergeben hätten. Es könne somit festgehalten werden, dass sich das urteilende Gericht der Schwierigkeit bewusst gewesen sei und sich trotz fehlenden Nachweises einer Abstinenz von Drogen und Alkohol und des zu erwartenden nicht unproblematischen Therapieverlaufs für den Aufschub der Strafe entschieden habe. Ausgehend von dieser Argumentation sei der vorliegende Fall zu betrachten.