9. Vorbringen der Parteien 9.1 Argumente des Beschwerdeführers 9.1.1 Beschwerdeschrift Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 9. Juli 2020 (pag. 1 ff. BK- Akten) geltend, von ihm gehe keine grössere potentielle Gefahr aus als dies im Urteilszeitpunkt der Fall gewesen sei. Dem Regionalgericht sei im Urteilszeitpunkt (2. März 2018) bekannt gewesen, dass seine bisherige Therapie nicht ohne Zwischentöne verlaufen sei und sich insbesondere bei den Kontrollen der Abstinenz von Alkohol und Drogen Schwierigkeiten ergeben hätten.