Ferner liegt der Kammer kein schriftliches Dokument vor, das belegen würde, dass der Beschwerdeführer bei seinem früheren Arbeitgeber anfangen könnte. Dies wäre aber zu erwarten gewesen. Insgesamt kann die Kammer den beschwerdeführerischen Optimismus betreffend sämtliche Wiedereingliederungsmassnahmen nicht teilen.