Wäre die Beziehung tatsächlich gut, stabil und offen gewesen, hätte sie nach Ansicht der Kammer darüber Bescheid wissen müssen. Fraglich scheint ebenfalls, wie eng die Beziehung zur Tochter ist. Viel vermochte der Beschwerdeführer dazu jedenfalls nicht auszusagen (pag. 244 Z. 15 ff. BK-Akten). Ebenfalls ist dazu nichts dokumentiert. Vielmehr ist evident, dass er in den Jahren 2018/2019 gänzlich andere Interessen hatte. Dass er eine Tochter (geb. 2016) hat, vermochte ihn nicht vom Drogenkonsum abzuhalten. Es ist für die Kammer sehr fraglich, weshalb dies heute anders sein soll.