BK-Akten). Für die Kammer ist eindeutig, dass er sie nicht genutzt hat. Der Schluss liegt nahe, dass er süchtig nach Betäubungsmittel war. Es kann nicht von blossem Gelegenheitskonsum ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verkehrte im kriminellen Milieu, hatte kein Geld, nahm Drogen und war deswegen wohl von Personen abhängig, die ihm Drogen gegeben haben. Seine Familie war nicht fähig, ihn vom Milieu fernzuhalten. Dass sie jedoch grosse Sorgen um ihn hatte, zeigt nicht zuletzt ihre Intervention vom 8. November 2019. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar und korrekt ausgesagt.