15 hatte. Auffallend war des Weiteren, dass er wiederholt geltend machte, er habe Angst gehabt und deshalb Alkohol und Drogen konsumiert. Diese Erklärung ist für die Kammer eine (zu kurz greifende) Schutzbehauptung, auch wenn er teilweise tatsächlich Angst vor ihm bekannten kriminellen Personen gehabt haben wird. Seine Intransparenz insbesondere dem Therapeuten gegenüber mit «sich schämen» zu entschuldigen, leuchtet der Kammer nicht ein: Der Beschwerdeführer hatte eine gute Beziehung zu seinem Therapeuten (vgl. pag 240 Z. 39 ff. BK-Akten). Zudem hatte er eine Bewährungshelferin.