Es ist durchaus üblich, dass die Enkeltochter gerne das eine oder andere Mal bei der Grossmutter übernachtet. Weniger nahe liegt aber, dass die Schwiegertochter (behaupteterweise grundlos) gleich mitgeht, der Ehemann aber nicht. Da ihre Ehebeziehung gut gewesen sein soll, wäre es naheliegender, wenn das junge Paar einmal einen Abend bzw. eine Nacht zu zweit verbracht hätte. Im Lichte dessen ist teilweise von unglaubwürdigen Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers auszugehen. Ebenfalls konnte er nicht überzeugend darlegen, dass er seine Ehefrau nicht geschlagen