Die Sachlage präsentiert sich exakt so, wie sie der Therapeut bereits anlässlich der Krisensitzung vom 30. Oktober 2019 beschrieben hatte: «[…] könnte eine Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe nach Einschätzung des Therapeuten ein Stück weit tatsächlich auch eine Entlastung für Herrn A.________ darstellen. Ähnliches dürfte auch für Herrn A.________s Umfeld (Familie) gelten» (pag. 684 Akten AJV). Es ist davon auszugehen, dass die positive Entwicklung des Beschwerdeführers in der JVA Thorberg anhalten wird (siehe dazu pag. 205 ff. BK-Akten).