14 durchschnittlichen Intelligenz / schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain [pag. 1000 PEN 16 761]) lag und liegt eine für eine ambulante Massnahme ausreichend schwere psychische Störung, gegebenenfalls auch eine Abhängigkeit vor (siehe dazu BGE 146 IV 1 E. 3.5 [funktionale Natur]; vgl. ferner in Bezug auf den späteren Konsum psychoaktiver Substanzen pag. 551 ff., 639 ff. und 648 Akten AJV).