Dieses stellt in Bezug auf die Rückfallgefahr unmissverständlich klar, dass im Falle eines exzessiven Konsums von psychoaktiven Substanzen ein hohes Risiko für künftige Straftaten bestehe; es existiere ein anhaltend erhöhtes – wenn auch tatsächlich kein extremes – Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz, aber auch für «Vergehen» (gemeint sind damit wohl allgemein Straftaten) mit Gewaltanwendung (pag. 1001 PEN 16 761). Im Weiteren sind – im Sinne einer zusätzlichen Vorprüfung durch die Beschwerdekammer – insgesamt auch die Eingangskriterien von Art. 63 StGB erstellt.