8.2 Gutachten vom 9. August 2017 Das erstellte Gutachten erweist sich als nach wie vor aktuell. Dieses war eine taugliche Basis für die Anordnung der Massnahme und ist es auch für den Vollzug des Freiheitsentzugs. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es könne nicht entscheidend darauf ankommen, ob er Drogen konsumiert habe. Dem kann mit Blick auf das Gutachten so nicht gefolgt werden. Dieses stellt in Bezug auf die Rückfallgefahr unmissverständlich klar, dass im Falle eines exzessiven Konsums von psychoaktiven Substanzen ein hohes Risiko für künftige Straftaten bestehe;