Das Realitätskriterium der Ausgefallenheit imponiert. Sogar der Beschwerdeführer gibt zu, dass es zu Reibereien sowie einem Schubsen gekommen und die Polizei erschienen sei (vgl. etwa pag. 611 Akten AJV). Dass der sich mit Kampfsport beschäftigende Beschwerdeführer (pag. 563 Z. 36 ff. PEN 19 927) unter Drogen- und Alkoholeinfluss seine Aggressionen an der Ehefrau auslässt, liegt überaus nahe.