557 Z. 32 f. PEN 19 927]). Realitätsfremd ist ebenso die Schilderung der Ehefrau des Beschwerdeführers, der Therapeut habe sie immer nur gefragt, «wie ich mit meinem Mann im Bett bin» (pag. 547 Z. 22 f. PEN 19 927). Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren kann angemerkt werden, dass seine Gedankengänge insgesamt vereinfachend und von kurzfristiger Art sind. In Anbetracht seines eher tiefen Intelligenzquotienten überrascht dies nicht. Dennoch ist bereits an dieser Stelle klar festzuhalten, dass ihn die Zeit im Gefängnis und der kalte Entzug eindeutig nicht zu therapieren vermocht haben.