_ führte aus, die Mutter des Beschwerdeführers habe berichtet, der Beschwerdeführer schlage seine Ehefrau und diese habe anschliessend bei ihr übernachtet (KESB-Beilageakten PEN 19 927, Notizendetail vom 5. September 2019). Daran vermochte sich die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnenderweise nicht mehr zu erinnern (pag. 559 Z. 9 PEN 19 927; ebenfalls konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, warum sie der Ehefrau angeboten hatte, dass sie bei ihr übernachten konnte [pag. 557 Z. 32 f. PEN 19 927]).