_ beschrieben, sondern sie ist auch aufgrund der durchgeführten Haar- und Urinproben dokumentiert (pag. 551 ff., 639 ff. und 672 ff. Akten AJV). Die häusliche Gewalt ist zwar nicht durch ein Sachgericht erwiesen. Indes hat die Kammer vorfrageweise eine Beweiswürdigung durchzuführen und bejaht auch sie – wie die Vorinstanz – das Vorliegen von häuslicher Gewalt. Den Ausführungen der Ehefrau und der Mutter des Beschwerdeführers kann diesbezüglich kein Glaube geschenkt werden. Die Äusserungen des Therapeuten zur häuslichen Gewalt sind glaubhaft. Erstens hätte er, wenn er tatsächlich dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie hätte Schaden zufügen wollen, nicht ausgesagt, sexuelle Gewalt sowie