547 Z. 15, 552 Z. 23 oder 557 Z. 33 PEN 19 927). Dabei macht der mutmassliche Ablauf der Geschehnisse am 8. November 2019, so wie ihn I.________ geschildert hatte, durchaus Sinn: Die Mutter des Beschwerdeführers rief den Therapeuten an und machte zeitliche Dringlichkeit geltend, doch dieser teilte – nachvollziehbar begründet – mit, er wolle heute kein Gespräch mit Familienangehörigen des Beschwerdeführers führen. N.________ insistierte jedoch und so sind die Ehefrau sowie die Schwester des Beschwerdeführers beim Therapeuten zu einem Gespräch erschienen (vgl. pag. 540 Z. 18 ff. PEN 19 927).