Sie stimmen gerade auch in der Frage, ob ihm von Gewalt gegenüber K.________ berichtet wurde, mit der ereignisnah erstellten Aktennotiz der Bewährungshelferin O.________ überein. Insgesamt erachtet das Gericht somit die in den Vollzugsakten dokumentierten Schwierigkeiten im Rahmen der ambulanten Therapie und der Bewährungshilfe und die dort erwähnten Vorkommnisse als erwiesen, insbesondere auch, dass es spätestens ab Sommer/Herbst 2019 zu häuslicher Gewalt von A.________ gegenüber K.________ gekommen ist.