nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden. Gerade in der Frage, ob sie gegenüber dem Therapeuten von körperlichen Übergriffen durch A.________ berichtet hat, sind ihre Angaben nicht glaubhaft. Die von ihr ins Feld geführten Missverständnisse überzeugen nicht. Die Aussagen von I.________ anlässlich der Hauptverhandlung erweisen sich dagegen als konsistent und schlüssig. Sie stimmen gerade auch in der Frage, ob ihm von Gewalt gegenüber K.________ berichtet wurde, mit der ereignisnah erstellten Aktennotiz der Bewährungshelferin O.____