als auch dieser selbst von Situationen mit Impulsdurchbrüchen (z.B. heftiges Wegstossen der Partnerin) berichtet hätten. In seinem Bericht vom 10.05.2019 hielt der Therapeut fest, dass bei einem Dreiergespräch mit den Eheleuten L.________ vom 12.09.2018 ein heftiges Schubsen von A.________ gegenüber der Ehefrau von A.________ bestätigt, eindeutige Gewalthandlungen jedoch auch im Einzelgespräch mit der Ehefrau verneint worden seien. Dies bestätigte I.________ anlässlich der Hauptverhandlung und wies ergänzend darauf hin, dass er damals bei K.________ ein Hämatom am Arm festgestellt habe. Was die Bewährungshelferin O._