6. Vorinstanzliche Würdigung der Beweismittel insgesamt Des Weiteren würdigte die Vorinstanz die Beweismittel gesamthaft wie folgt (pag. 615 ff. PEN 19 927): Vorab ist festzuhalten, dass der Therapeut I.________ seine Therapieberichte als Fachperson geschrieben und als Zeuge vor Gericht bestätigt hat. Auch die Bewährungshelferin O.________ und der Fallverantwortliche bei der BVD, P.________, haben ihre zahlreichen Aktennotizen und Protokolle im Rahmen ihrer Berufsausübung verfasst.