Eine eigene Verantwortung für sein Handeln scheint er kaum zu erkennen. Statt eigenes Fehlverhalten einzugestehen beklagte er sich wenig überzeugend darüber, es habe ihm nie jemand gesagt, dass er wegen dem Drogenkonsum in Haft kommen könne, noch was Haft bedeute oder dass er mit dem Urteil vom 02.03.2018 seine letzte Chance erhalten habe. Dies zeugt nicht von grosser Einsicht und widerspricht klar der Aktenlage. Bereits mit dem Gutachten vom 09.08.2017 und spätestens mit der Urteilseröffnung vom 02.03.2018 muss A.________ klargeworden sein, wie es um ihn steht und was ihm bei erneutem Konsum und einem entsprechenden Misslingen der Therapie droht.