8 wenn überhaupt nichts von häuslicher Gewalt gesagt worden sein soll. Die Ausführungen von K.________ – auch wenn sie unter Zeugenpflicht erfolgt sind – sind deshalb mit grosser Zurückhaltung zu würdigen und es kann nicht darauf abgestellt werden, wo sie mit anderen, glaubhafteren Angaben in Widerspruch stehen (pag. 609 f. PEN 19 927).