Weiter geht aus den Aussagen hervor, dass A.________ immerhin die Problematik seines Alkoholkonsums (aber nicht unbedingt jene seines Drogenkonsums, wie vom Verteidiger im Antrag auf Einvernahme des Zeugen begründet (pag. 207)), erkannt hat und mit dem Hausarzt über eine Suchtklinik sprach (pag. 606 PEN 19 927).