5. Aussagewürdigung der erstinstanzlich einvernommenen Personen durch die Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der vier angehörten Zeugen sowie des Beschwerdeführers wie folgt: Insgesamt hat Dr. med. J.________ [Hausarzt des Beschwerdeführers] durchaus glaubhafte, aber eher zurückhaltende Aussagen gemacht. Ihnen kann insbesondere entnommen werden, dass A.________ im Herbst 2019 bedrückt und durch die ganze Situation belastet, jedoch gegenüber seinem Hausarzt immer kooperativ und nett, nie aggressiv war. Weiter geht aus den Aussagen hervor, dass A.___