Gemäss Bundesgericht ist aber auch der Aufschub bei längeren Freiheitsstrafen möglich (vgl. BGE 120 IV 3, BGE 119 IV 314). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich A.________ doch schon längere Zeit in Behandlung befindet, mit dem Psychologen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, medikamentös eingestellt ist und nach wie vor therapiebereit ist. Trotz des positiven Therapieberichts soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass bei A.________ im Auftrag der Forensik Praxis Bern beim IRM eine Haaranalyse hätte gemacht werden sollen, welche durch eine Ganzkörperrasur verunmöglicht wurde.