In Bezug auf die von ihm vorgeschlagene ambulante Massnahme ergebe sich somit keine Änderung (p. 1101 ff.). Das Gericht hat bei der Beurteilung ob eine Strafe zugunsten einer Massnahme aufgeschoben werden soll, einen grossen Ermessenspielraum. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts tendenziell zunächst ärztlich behandelt werden, wenn günstige Bewährungsaussichten bestehen (Praxiskommentar StGB, TRECHSEL/PIETH, N 6 zu Art. 63 StGB). Gemäss Bundesgericht ist aber auch der Aufschub bei längeren Freiheitsstrafen möglich (vgl. BGE 120 IV 3, BGE 119 IV 314).