BGE 129 IV 161, E. 4.1.). Der Gutachter äusserte sich dahingehend, dass die Massnahme grundsätzlich vollzugsbegleitend möglich sei, erachtete aber primär eine ambulante Massnahme als zweckmässig und indiziert. A.________ befindet sich seit dem 29.04.2014 in der Forensik Praxis Bern in Therapie. Gemäss dem Therapiebericht vom 06.09.2017 (p. 1040) erfolgten bis zum März 2017 unregelmässig therapeutische Sitzungen. Seit dem 05.04.2017 sei die Therapie durch Herrn I.________ übernommen worden und es würden nun in der Regel wöchentliche Therapiegespräche stattfinden. A.________ arbeite motiviert mit.