4.4 Ausführungen des Regionalgerichts im Urteil PEN 16 761 betreffend Aufschub der Freiheitsstrafe Das Regionalgericht hielt zum Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme Folgendes fest (S. 33 f. Urteilsbegründung): Es stellt sich dem Gericht nun die Frage, ob die Freiheitsstrafe von 48 Monaten zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben ist. Grundsätzlich hat sich das Bundesgericht klar geäussert, je höher die Strafe desto strenger müssten die Bedingungen für den Aufschub sein (z.B. BGE 6B_107/2011 E. 5.2.; BGE 129 IV 161, E. 4.1.).