4.3 Kernaussagen Gutachten vom 9. August 2017 Beim Beschwerdeführer wurde – was im Übrigen unbestritten ist – eine Aufmerk- samkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung mit zusätzlichen kognitiven Teilleistungsschwächen unter anderem im Sinne einer deutlich unterdurchschnittlichen Intelligenz diagnostiziert. In Kombination dazu wurde ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain festgestellt (pag. 1000 PEN 16 761).