Es erfolgt deshalb ein Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, qualifiziert begangen (S. 16 Urteilsbegründung). Wie das Beweisergebnis ergeben hat, fuhr der Beschuldigte vom Grauholz herkommend Richtung Ausfahrt Bern-Wankdorf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h und befuhr anschliessend die Ausfahrt Bern-Wankdorf, wo 60 km/h signalisiert sind, mit 130 km/h. Dies entspricht einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h. Somit ist der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG erfüllt.