91 Abs. 2 lit. a SVG vor. Es ist davon auszugehen, dass A.________ direktvorsätzlich gehandelt hat, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es erfolgt deshalb ein Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, qualifiziert begangen (S. 16 Urteilsbegründung).