Das Gericht ist der Meinung, dass hier eine versuchte schwere Körperverletzung zu bejahen ist. In dubio pro reo kann gerade noch von Eventualvorsatz ausgegangen werden, auch wenn die Tat nicht weit weg von direktem Vorsatz ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind offenkundig nicht gegeben und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. A.________ wird deshalb der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. (S. 12 f. Urteilsbegründung). Mit der vom IRM errechneten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,50 Gew. ‰ liegt vorliegend in objektiver Hinsicht klar eine qualifizierte Widerhandlung nach Art. 91 Abs. 2 lit.