Mit „Wissen" (um die Eignung des aktuellen Verhaltens zur Erfolgsherbeiführung) ist nicht nur ein akutes und reflektiertes Bewusstsein gemeint; es genügt, dass dem Täter die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind. Der Eventualvorsatz dient bekanntlich auch als Beweishilfe zum Schluss vom Wissen auf das Wollen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann. Das Gericht ist der Meinung, dass hier eine versuchte schwere Körperverletzung zu bejahen ist.