Es kann nachgewiesenermassen nicht von einer schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB gesprochen werden, weshalb H.________ objektiv gesehen somit eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erlitt. Zu prüfen bleibt nun noch, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung subjektiv zumindest in Kauf genommen hat und demnach ein Versuch vorliegt. Das versuchte Delikt ist nur vorsätzlich strafbar, wobei jedoch Eventualvorsatz genügt. […] Mit „Wissen" (um die Eignung des aktuellen Verhaltens zur Erfolgsherbeiführung) ist nicht nur ein akutes und reflektiertes Bewusstsein gemeint;