Eventualvorsatz hinsichtlich der schweren Körperverletzung wird deshalb bejaht. Da objektiv gesehen nur eine einfache Körperverletzung vorliegt, handelt es sich um einen Versuch. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, keine Notwehr und auch kein Notwehrexzess. Deshalb erfolgt ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen z.N. von E.________ und F.________. (S. 10 Urteilsbegründung).