_ bereits vorbei war. Es kann somit weder von einem laufenden Angriff von E.________ noch von einer unmittelbaren Bedrohung mit einem Angriff und demnach auch von keiner Notwehrsituation gesprochen werden. Objektiv ist von einer einfachen Körperverletzung auszugehen. Es hat zu keiner Zeit Lebensgefahr bestanden, noch trugen die Gebrüder G.________ bleibende Entstellungen davon. In subjektiver Hinsicht stellt sich nun die Frage, ob A.________ konkret eine schwere Körper-