die ambulante Massnahme sei vollzugsbegleitend durchzuführen und die Bewährungshilfe sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer wehrte sich vor der Vorinstanz bzw. wehrt sich vor der Beschwerdekammer dagegen. Er ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe seien nicht gegeben. Er sei fähig, in Freiheit ein deliktsfreies Leben zu führen sowie willens, die Therapie weiterzuführen.