63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben. Während der ambulanten Behandlung wurde Bewährungshilfe angeordnet (pag. 1141 ff. PEN 16 761). Aufgrund diverser Vorkommnisse – insbesondere Drogenkonsum, Kontakte zum kriminellen Milieu und aggressives Verhalten im familiären Lebensraum (einlässlich dazu pag. 13-16 PEN 19 927) – beantragten die BVD der Vorinstanz am 8. November 2019, es sei die zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 48 Monaten in Vollzug zu setzen; die ambulante Massnahme sei vollzugsbegleitend durchzuführen und die Bewährungshilfe sei aufzuheben.