Mit Eingabe vom 4. August 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 123 BK-Akten). Mit Schreiben vom 19. August 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls auf das Einreichen einer Stellungnahme. Zudem teilte sie mit, dass sie im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung keine Beweisanträge stelle (pag. 133 f. BK-Akten). In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2020 beantragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) die Abweisung der Beschwerde (pag. 139 ff. BK- Akten).