5. Es seien die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 6. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gerichtlich zu bestimmen.