4. Es seien Verfahrenskosten der ersten Instanz dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des erstinstanzlichen nachträglichen Verfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 5. Es seien die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten.