2 2. Es sei darauf zu verzichten, die betreffend den Beschwerdeführer vom Regionalgericht Bern- Mittelland vom 2. März 2018 zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 48 Monaten für vollziehbar zu erklären. Die angeordnete Bewährungshilfe sei sodann weiterzuführen. 3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.