_ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 538.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 134.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). [Eröffnungsformel] Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (pag. 3 BK-Akten): 1. Die Ziff. 1 - 4 des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2020 seien aufzuheben.