A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'178.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Fürsprecher D.________ wurde bereits mit Verfügung vom 17.02.2020 festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 538.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher D._____