63b Abs. 3 StGB). Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft von 230 Tagen (09.11.2019-25.06.2020) wird in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB analog). Die am 02.03.2018 angeordnete und am 11.05.2018 in Vollzug gesetzte ambulante therapeutische Massnahme wird für die Zeit vom 11.05.2018 bis 08.11.2019 im Umfang von 30 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 63b Abs. 4 StGB). 2. Die am 11.05.2018 in Vollzug gesetzte ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist vollzugsbegleitend weiterzuführen. Die Bewährungshilfe wird aufgehoben.