Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Begründung des Beschlus- 3001 Bern ses vom 26. Oktober 2020 Telefon +41 31 635 48 09 BK 20 269 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. Fürsprecher C.________ Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Gegenstand Aufhebung des Vollzugsaufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme (Art. 63b Abs. 3 StGB) Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 25. Juni 2020 (PEN 19 927) Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte Am 25. Juni 2020 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vor- instanz) betreffend den Verurteilten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Sachen Aufhebung des Vollzugsaufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme was folgt (pag. 636 f. PEN 19 927): 1. Die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 02.03.2018 zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufgeschobene Freiheitsstrafe von 48 Mona- ten ist zu vollziehen (Art. 63b Abs. 3 StGB). Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft von 230 Tagen (09.11.2019-25.06.2020) wird in vollem Um- fang auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB analog). Die am 02.03.2018 angeordnete und am 11.05.2018 in Vollzug gesetzte ambulante therapeuti- sche Massnahme wird für die Zeit vom 11.05.2018 bis 08.11.2019 im Umfang von 30 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 63b Abs. 4 StGB). 2. Die am 11.05.2018 in Vollzug gesetzte ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist voll- zugsbegleitend weiterzuführen. Die Bewährungshilfe wird aufgehoben. 3. A.________ wird zwecks Straf- und Massnahmenvollzugs gemäss Ziffer 1 und 2 per 26.06.2020 den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern überwiesen. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO i.V. mit Art. 22 f. VKD). 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'893.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'178.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Fürsprecher D.________ wurde bereits mit Verfü- gung vom 17.02.2020 festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädi- gung von CHF 538.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 134.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). [Eröffnungsformel] Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (pag. 3 BK-Akten): 1. Die Ziff. 1 - 4 des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2020 seien auf- zuheben. 2 2. Es sei darauf zu verzichten, die betreffend den Beschwerdeführer vom Regionalgericht Bern- Mittelland vom 2. März 2018 zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 48 Monaten für vollziehbar zu erklären. Die an- geordnete Bewährungshilfe sei sodann weiterzuführen. 3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4. Es seien Verfahrenskosten der ersten Instanz dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des erstinstanzlichen nachträglichen Verfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 5. Es seien die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 6. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gerichtlich zu bestimmen. Mit Eingabe vom 4. August 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 123 BK-Akten). Mit Schreiben vom 19. August 2020 verzich- tete die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls auf das Einreichen einer Stellung- nahme. Zudem teilte sie mit, dass sie im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhand- lung keine Beweisanträge stelle (pag. 133 f. BK-Akten). In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2020 beantragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kan- tons Bern (nachfolgend: BVD) die Abweisung der Beschwerde (pag. 139 ff. BK- Akten). Am 21. September 2020 gelangte bei der Beschwerdekammer der ange- forderte Führungsbericht des Amts für Justizvollzugs (AJV), Regionalgefängnis Burgdorf, vom 18. September 2020 ein (pag. 197 ff. BK-Akten). Ebenfalls am 18. September 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgefängnis Burg- dorf in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg verlegt (pag. 203 ff. BK-Akten). Am 26. Oktober 2020 fand die oberinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 236 ff. BK-Akten). Die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 256) und die BVD (pag. 257) beantragten im Wesentlichen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte – abgesehen von minimen formalen Anpassungen – die- selben Anträge wie in der Beschwerdeschrift (siehe pag. 252 f. BK-Akten). Die Be- schwerdekammer fällte gleichentags ihren Beschluss (pag. 258 f. BK-Akten). 2. Zuständigkeit und Eintreten Der angefochtene Entscheid ergeht im Verfahren der selbstständigen nachträgli- chen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3 II. Materielles 3. Vorbemerkung / Verweis Die Vorinstanz fasste die rechtserheblichen Tatsachen (Vorgeschichte; Anlass- taten; Aktenstücke wie Gutachten, Therapieberichte, Sitzungsprotokolle etc.) sowie die Äusserungen der am 24. Juni 2020 einvernommenen Personen und der Partei- en (namentlich die Plädoyers) in einlässlicher Weise zusammen. Da es nicht ziel- führend ist, diese erneut integral wiederzugeben, kann an dieser Stelle auf die vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 589-626 PEN 19 927). 4. Ausgangslage 4.1 Allgemeines Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil PEN 16 761 des Regionalgerichts Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vom 2. März 2018 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, weiterer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verur- teilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten therapeuti- schen Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben. Während der ambulanten Behandlung wurde Be- währungshilfe angeordnet (pag. 1141 ff. PEN 16 761). Aufgrund diverser Vor- kommnisse – insbesondere Drogenkonsum, Kontakte zum kriminellen Milieu und aggressives Verhalten im familiären Lebensraum (einlässlich dazu pag. 13-16 PEN 19 927) – beantragten die BVD der Vorinstanz am 8. November 2019, es sei die zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschobene Frei- heitsstrafe von 48 Monaten in Vollzug zu setzen; die ambulante Massnahme sei vollzugsbegleitend durchzuführen und die Bewährungshilfe sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer wehrte sich vor der Vorinstanz bzw. wehrt sich vor der Be- schwerdekammer dagegen. Er ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzun- gen für einen Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe seien nicht gegeben. Er sei fähig, in Freiheit ein deliktsfreies Leben zu führen sowie willens, die Therapie weiterzuführen. 4.2 Anlasstaten In seiner Urteilsbegründung betreffend das Urteil PEN 16 761 vom 2. März 2018 äusserte sich das Regionalgericht im Wesentlichen wie folgt zu den schwerwie- genderen Straftaten des Beschwerdeführers, welche zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten führten: Beweismässig geht das Gericht davon aus, dass A.________ den Gurt hervornahm und damit die Gebrüder G.________ schlug, als die vorgängige Phase, also der Stoss/evtl. Faustschlag von E.________ bereits vorbei war. Es kann somit weder von einem laufenden Angriff von E.________ noch von einer unmittelbaren Bedrohung mit einem Angriff und demnach auch von keiner Notwehrsi- tuation gesprochen werden. Objektiv ist von einer einfachen Körperverletzung auszugehen. Es hat zu keiner Zeit Lebensgefahr bestanden, noch trugen die Gebrüder G.________ bleibende Entstellungen davon. In subjektiver Hinsicht stellt sich nun die Frage, ob A.________ konkret eine schwere Körper- 4 verletzung nicht zumindest in Kauf genommen hat. Diesbezüglich stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, dass jemand, der ausser sich vor Wut, aggressiv und unter starkem Alkoholeinfluss mit einem Gurt unkontrolliert auf zwei Personen einschlägt – dies notabene mit der Gurtschnalle voran – in Kauf nimmt, dass es zu einer schweren Körperverletzung kommen kann. Wäre ein Auge getroffen worden, hätte das zu irreversiblen Schäden führen können. Eventualvorsatz hinsichtlich der schweren Körperverletzung wird deshalb bejaht. Da objektiv gesehen nur eine einfache Körperverletzung vor- liegt, handelt es sich um einen Versuch. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, keine Notwehr und auch kein Notwehrexzess. Deshalb erfolgt ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körper- verletzung, begangen z.N. von E.________ und F.________. (S. 10 Urteilsbegründung). Zusammengefasst kann gesagt, werden, dass A.________ die Tat zuerst bestritt, dann aber schnell einmal zugegeben hat, H.________ einen heftigen Faustschlag verabreicht zu haben und ihm aus- serdem, als er am Boden lag, einen heftigen Fusstritt versetzt zu haben. […] H.________ wurde er- heblich verletzt und musste operiert werden. In seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 23.03.2016 hat er aber ausgesagt, dass er nur noch eine kleine Narbe an der Augenbraue habe und sonst alles praktisch folgenlos abgeheilt sei. Es kann nachgewiesenermassen nicht von einer schwe- ren Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB gesprochen werden, weshalb H.________ objektiv gese- hen somit eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erlitt. Zu prüfen bleibt nun noch, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung subjektiv zumindest in Kauf genommen hat und demnach ein Versuch vorliegt. Das versuchte Delikt ist nur vorsätzlich strafbar, wobei jedoch Eventualvorsatz genügt. […] Mit „Wissen" (um die Eignung des aktuellen Verhaltens zur Erfolgsher- beiführung) ist nicht nur ein akutes und reflektiertes Bewusstsein gemeint; es genügt, dass dem Täter die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind. Der Eventualvorsatz dient bekanntlich auch als Beweishilfe zum Schluss vom Wissen auf das Wollen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann. Das Gericht ist der Meinung, dass hier eine versuchte schwere Körperverletzung zu bejahen ist. In dubio pro reo kann gerade noch von Eventualvorsatz ausgegangen werden, auch wenn die Tat nicht weit weg von direktem Vorsatz ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind offenkundig nicht gegeben und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. A.________ wird deshalb der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. (S. 12 f. Urteilsbe- gründung). Mit der vom IRM errechneten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,50 Gew. ‰ liegt vorliegend in objektiver Hinsicht klar eine qualifizierte Widerhandlung nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG vor. Es ist davon auszugehen, dass A.________ direktvorsätzlich gehandelt hat, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es erfolgt deshalb ein Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, qualifiziert begangen (S. 16 Ur- teilsbegründung). Wie das Beweisergebnis ergeben hat, fuhr der Beschuldigte vom Grauholz herkommend Richtung Ausfahrt Bern-Wankdorf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h und befuhr anschliessend die Ausfahrt Bern-Wankdorf, wo 60 km/h signalisiert sind, mit 130 km/h. Dies entspricht einer Geschwin- digkeitsüberschreitung von 70 km/h. Somit ist der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Der Beschuldigte wird somit wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der gesetzlichen und signalisierten Höchst- geschwindigkeit für schuldig erklärt (S. 23 Urteilsbegründung). 5 Der Drogenkonsum ist unbestritten. A.________ wird deshalb der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Kokain, schuldig erklärt (S. 25 Urteilsbe- gründung). 4.3 Kernaussagen Gutachten vom 9. August 2017 Beim Beschwerdeführer wurde – was im Übrigen unbestritten ist – eine Aufmerk- samkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung mit zusätzlichen kognitiven Teil- leistungsschwächen unter anderem im Sinne einer deutlich unterdurchschnittlichen Intelligenz diagnostiziert. In Kombination dazu wurde ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain festgestellt (pag. 1000 PEN 16 761). Zur – soweit ersichtlich ebenfalls unbestritten gebliebenen – Rückfallgefahr kann dem Gutachten entnommen werden, dass ohne Behandlung und vor allem im Falle eines weiteren exzessiven Konsums von psychoaktiven Substanzen ein hohes Ri- siko für künftige Straftaten bestehe. Die Erkenntnisse sprächen vor allem für ein anhaltend erhöhtes Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu- sätzlich für Strassenverkehrsdelikte, aber auch für ein Vergehen mit Gewaltanwen- dung. Das Risikoprofil ergebe sich einerseits aus dem schädlichen Gebrauch psy- chotroper Substanzen. Andererseits spielten die unterdurchschnittliche Intelligenz und die Impulskontrollproblematik eine Rolle. Für die Störungskomponenten gebe es indes prognostisch wirksame Behandlungsmöglichkeiten zwecks Absenkung der Rückfallrisiken. Inhaltlich sollten psychoedukative und psychotherapeutische Inter- ventionen erfolgen, die sich auf die Suchtproblematik, auf eine Abstinenzbereit- schaft und auf eine verbesserte Selbstkontrolle fokussieren sollten. Um therapeuti- sche Erfolge zu gewährleisten, würden regelmässige Sitzungen mit forensisch er- fahrenen Therapeuten empfohlen (pag. 1001 f. PEN 16 761) 4.4 Ausführungen des Regionalgerichts im Urteil PEN 16 761 betreffend Aufschub der Freiheitsstrafe Das Regionalgericht hielt zum Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer Mass- nahme Folgendes fest (S. 33 f. Urteilsbegründung): Es stellt sich dem Gericht nun die Frage, ob die Freiheitsstrafe von 48 Monaten zugunsten einer am- bulanten Massnahme aufzuschieben ist. Grundsätzlich hat sich das Bundesgericht klar geäussert, je höher die Strafe desto strenger müssten die Bedingungen für den Aufschub sein (z.B. BGE 6B_107/2011 E. 5.2.; BGE 129 IV 161, E. 4.1.). Der Gutachter äusserte sich dahingehend, dass die Massnahme grundsätzlich vollzugsbegleitend möglich sei, erachtete aber primär eine ambulante Massnahme als zweckmässig und indiziert. A.________ befindet sich seit dem 29.04.2014 in der Fo- rensik Praxis Bern in Therapie. Gemäss dem Therapiebericht vom 06.09.2017 (p. 1040) erfolgten bis zum März 2017 unregelmässig therapeutische Sitzungen. Seit dem 05.04.2017 sei die Therapie durch Herrn I.________ übernommen worden und es würden nun in der Regel wöchentliche Therapiege- spräche stattfinden. A.________ arbeite motiviert mit. Gemäss dem aktuellsten Therapiebericht vom 21.02.2017 [recte 2018] (p. 1099 ff.) hätten seit dem letzten Bericht insgesamt 15 Sitzungen stattge- funden. Der Beschuldigte sei weiterhin motiviert, seine Abstinenz aufrechtzuerhalten. Auch arbeite er an seiner Impulsivität und werde mit Medikamenten wegen seiner Hyperaktivitätsstörung behandelt. Herr I.________ hob im Bericht hervor, dass A.________ zwar Fortschritte mache, aber aufgrund sei- ner Intelligenzminderung eine enge Begleitung benötige. Die Therapie scheine ihm dabei je länger je 6 mehr Halt zu geben. Schlussendlich hielt der Therapeut fest, dass die Weiterführung der laufenden fo- rensisch-therapeutischen Arbeit innerhalb der Forensik Praxis Bern aus legalprognostischer Sicht in- diziert sei. Der Gutachter nahm mit Schreiben vom 26.02.2018 zum Therapiebericht Stellung und hielt fest, dass anhand des Berichts des Behandlers davon ausgegangen werden könne, dass im bisheri- gen Therapieverlauf eine gute Adherence erreicht werden konnte. Auf der Symptomebene würden Verbesserungen der Konzentrationsfähigkeit und des Denkens, ferner auch eine verbesserte Impuls- kontrolle beschrieben. In Bezug auf die angegebene Abstinenz von psychoaktiven Substanzen wür- den keine objektiven Befunde vorliegen. Eine regelmässige Tagesstruktur gebe es nicht, da IV- Abklärungen am Laufen seien. Ansonsten stimmte er der Einschätzung des Behandlers, wonach eine gute Therapieadherence und therapeutische Fortschritte legalprognostisch günstig seien, zu. Die Wei- terführung der regelmässigen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung inkl. bereits aufge- nommener Pharmakotherapie sei ebenso sinnvoll und aus forensisch-psychiatrischer Sicht weiterhin indiziert. Zusätzlich seien regelmässige Abstinenzkontrollen notwendig. In Bezug auf die von ihm vor- geschlagene ambulante Massnahme ergebe sich somit keine Änderung (p. 1101 ff.). Das Gericht hat bei der Beurteilung ob eine Strafe zugunsten einer Massnahme aufgeschoben wer- den soll, einen grossen Ermessenspielraum. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts tendenziell zunächst ärztlich behandelt werden, wenn günstige Be- währungsaussichten bestehen (Praxiskommentar StGB, TRECHSEL/PIETH, N 6 zu Art. 63 StGB). Gemäss Bundesgericht ist aber auch der Aufschub bei längeren Freiheitsstrafen möglich (vgl. BGE 120 IV 3, BGE 119 IV 314). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich A.________ doch schon längere Zeit in Behandlung befindet, mit dem Psychologen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, medikamentös eingestellt ist und nach wie vor therapiebereit ist. Trotz des positiven Therapiebe- richts soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass bei A.________ im Auftrag der Forensik Praxis Bern beim IRM eine Haaranalyse hätte gemacht werden sollen, welche durch eine Ganzkörperrasur ver- unmöglicht wurde. Somit konnte also die Abstinenz von Alkohol und Kokain nicht überprüft werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine ambulante Massnahme bei Misserfolg abgebrochen würde und die ausgesprochene (Rest-)Strafe vollzogen werden müsste. Das Gericht kommt zugunsten des Beschuldigten zum Schluss, dass A.________ im Sinne einer letzten Chance der Aufschub der Frei- heitsstrafe von 48 Monaten zugunsten einer ambulanten, bereits laufenden, Massnahme gewährt wird. Zusätzlich wird für die Dauer der ambulanten Massnahme Bewährungshilfe angeordnet. 5. Aussagewürdigung der erstinstanzlich einvernommenen Personen durch die Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der vier angehörten Zeugen sowie des Be- schwerdeführers wie folgt: Insgesamt hat Dr. med. J.________ [Hausarzt des Beschwerdeführers] durchaus glaubhafte, aber eher zurückhaltende Aussagen gemacht. Ihnen kann insbesondere entnommen werden, dass A.________ im Herbst 2019 bedrückt und durch die ganze Situation belastet, jedoch gegenüber sei- nem Hausarzt immer kooperativ und nett, nie aggressiv war. Weiter geht aus den Aussagen hervor, dass A.________ immerhin die Problematik seines Alkoholkonsums (aber nicht unbedingt jene seines Drogenkonsums, wie vom Verteidiger im Antrag auf Einvernahme des Zeugen begründet (pag. 207)), erkannt hat und mit dem Hausarzt über eine Suchtklinik sprach (pag. 606 PEN 19 927). Der Zeuge I.________ [Therapeut des Beschwerdeführers] hat sehr glaubhaft ausgesagt und seine Therapieberichte bestätigt. In langer freier Rede hat er ausgeführt, wie er sowohl von der KESB, von der Mutter, der Frau und auch von der Schwester von A.________ von einer von A.________ ausge- hender Gefahr und von häuslicher Gewalt von A.________ gegenüber seiner Frau gehört habe – ins- 7 besondere wenn dieser konsumiert habe. Dabei wurden ihm auch Details berichtet, so z.B. dass es meistens ein Boxen sei und einmalig ein Schlag in den unteren Bereich des Rückens Richtung Wir- belsäule, worauf K.________ blaue Flecken und sogar Lähmungserscheinungen gehabt habe. Er schilderte auch ein selber gesehenes Hämatom. Gerade angesichts der vielen von ihm geschilderten Details erscheint es dem Gericht als sehr unplausibel, dass es sich dabei um Missverständnisse auf- grund sprachlicher Schwierigkeiten gehandelt haben könnte, wie dies von K.________ geltend ge- macht wird. Auf seine Aussagen kann abgestellt werden (pag. 608 PEN 19 927). Bei K.________ [Ehefrau des Beschwerdeführers] handelt es sich um eine zierliche, 24jährige Koso- varin ohne sonderlich gute Deutschkenntnisse. Sie ist mit dem grossen, kräftigen A.________, der als Hobby Thaiboxen angibt, verheiratet und lebt mit ihm, der gemeinsamen kleinen Tochter und der Fa- milie ihres Mannes in der Schweiz. Sie pflegt praktisch nur Kontakte zur Familie ihres Ehemannes. Anlässlich ihrer Einvernahme wirkte sie verschiedentlich sehr unsicher und konnte einige Fragen kaum beantworten. So führte sie ziemlich pauschal und wenig überzeugend aus, A.________ sei ein sehr guter Mensch, sie hätten nie Probleme zusammen. Auch seinen Umgang mit schwierigen Situa- tionen schilderte sie etwas realitätsfremd als absolut kontrolliert. Sie gab auch wenig überzeugend an, lange nichts von seinem Alkohol- und Drogenkonsum bemerkt zu haben, und sie wisse nicht, weswe- gen und zu was für einer Strafe ihr Mann am 02.03.2018 verurteilt worden sei und warum er in Thera- pie habe gehen müssen, obwohl sie selber mehrfach bei der Therapie dabei gewesen ist. Es fällt auf, dass sie in ihren Aussagen A.________ durchs Band in Schutz genommen und die Beziehung zu ihm überaus harmonisch geschildert hat. Besonders sticht zudem ins Auge, dass sie die feste Überzeu- gung vertritt, sie selber trage Schuld an seiner Inhaftierung. Zudem war sie immer wieder darum bemüht, den Therapeuten I.________ als Sündenbock darzustellen, welcher bezüglich der häuslichen Gewalt falsch ausgesagt bzw. sie missverstanden habe. Mehrfach beteuerte sie, anlässlich des Ge- sprächs vom 08.11.2019 beim Therapeuten sei es nur darum gegangen, ihrem Ehemann den Eintritt in eine Klinik ermöglichen, da sie etwa seit einem Monat bemerkt habe, dass es ihm schlechter gehe. Für das Gericht steht fest, dass K.________ bei ihren Aussagen unter enorm grossem Druck stand und sie sich für ihr Vorgehen vom 08.11.2019 um jeden Preis rechtfertigen und A.________ mit ihren Aussagen helfen wollte. Dies dürfte einerseits auf die Androhung von A.________, er werde sich bei einer Fortsetzung der Haft umbringen, andererseits aber auch auf ihre massive körperliche und men- tale Unterlegenheit gegenüber ihrem Ehemann sowie den Umstand, dass sie in der Schweiz praktisch nur Kontakt zur Familie von A.________ hat, zurückzuführen sein. Sie befindet sich offensichtlich in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zur Familie L.________ und dürfte auch deren Reaktionen fürchten. Ihre Aussagen bieten keinerlei Erklärung dafür, wieso es zu einem solchen angeblichen Missverständnis des Therapeuten oder zu einem Übersetzungsfehler gekommen sein soll. So bestätigte sie auf Frage, dass sowohl sie mit der Schwester von A.________, als auch diese mit ih- rem Bruder ein sehr gutes Verhältnis habe und die Schwester keinen Grund gehabt habe, beim The- rapeuten etwas Schlechtes über ihren Bruder zu sagen. Gerade auch angesichts dieser Ausgangsla- ge überzeugt die Theorie eines Missverständnisses kaum: Dass M.________ die Angaben von K.________ absichtlich falsch übersetzt haben könnte, ist wenig wahrscheinlich. Wäre sie von den Angaben von K.________ überrascht gewesen, hätte sie angesichts des guten Verhältnisses zu ihr und zu ihrem Bruder vor dem Übersetzen bestimmt nachgefragt, ob K.________ das wirklich so mei- ne. Andererseits will der Zeuge I.________ anlässlich dieses Gesprächs nicht einfach nur vage Hin- weise über häusliche Gewalt gehört haben, sondern eine recht detaillierte Schilderung von Box- Schlägen, einmal sogar gegen den unteren Rücken und in einer Heftigkeit, die zu Hämatomen und Lähmungserscheinungen führte. Es ist kaum vorstellbar, dass er sich bei einer so ausführlichen Schilderung verhört haben könnte und diese Details irrtümlich heraushörte, namentlich dann nicht, 8 wenn überhaupt nichts von häuslicher Gewalt gesagt worden sein soll. Die Ausführungen von K.________ – auch wenn sie unter Zeugenpflicht erfolgt sind – sind deshalb mit grosser Zurückhal- tung zu würdigen und es kann nicht darauf abgestellt werden, wo sie mit anderen, glaubhafteren An- gaben in Widerspruch stehen (pag. 609 f. PEN 19 927). N.________ [Mutter des Beschwerdeführers] zeichnete in ihren Aussagen von A.________ ein nicht sehr glaubhaftes Bild eines herzensguten Menschen, der eine schwere Kindheit gehabt habe, krank sei und unter vielen Problemen leide, jetzt jedoch geläutert sei und deshalb eine letzte Chance ver- dient habe. Sie verneinte jegliche Gewalt seitens ihres Sohnes gegenüber der Ehefrau und behaupte- te, sie selber habe deshalb nie irgendeine Meldung beim Therapeuten oder sonst einer Stelle ge- macht, was so offensichtlich nicht zutrifft. Ihre Aussagen sind eindeutig geprägt vom Wunsch, ihrem Sohn zu helfen und ihn in ein möglichst gutes Licht zu rücken. Auch auf ihre Aussagen kann nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden (pag. 612 PEN 19 927). A.________ bat anlässlich seiner Einvernahme mehrfach um eine letzte Chance und beteuerte wie- derholt, dass er jetzt nicht mehr konsumiere und auch nie mehr konsumieren werde. Von jetzt an heisse es für ihn: Arbeit, Familie, Therapie. Er geht offensichtlich von der irrigen Annahme aus, dass der kalte Entzug in Haft und seine Einsicht, früher ein Alkohol- und Drogenproblem gehabt zu haben, für eine künftige Abstinenz auch in Freiheit genüge. Er verkennt auch, dass es bei ihm in den letzten Jahren mit einer Arbeit nie richtig geklappt hat. A.________ behauptet, er sei nicht gefährlich und schlage nie jemanden. Bezüglich des vom Regionalgefängnis Burgdorf erwähnten lauten und aggres- siven Telefonates mit seiner Ehefrau (pag. 235) beschönigte er, er habe mit seiner Mutter und wegen eines alten Telefons so laut gesprochen. Weshalb das Regionalgefängnis ihn hier falsch belasten soll- te, ist indes nicht ersichtlich. Er verneinte auch wenig glaubwürdig den Zusammenhang zwischen dem Telefonat und dem Schreiben seiner Ehefrau vom 01.02.2019 (recte: 01.12.2019) und gab an, er ha- be sich gefragt, um was es dabei gehe und ob seine Frau einen anderen Typ gefunden habe. A.________ gab zwar vordergründig an, dass er seine früheren Verfehlungen bereue. Die Schuld sieht er jedoch einerseits darin, dass er erst spät von seinem ADHS und der Minderintelligenz erfah- ren habe – und der Alkohol «hinzugekommen» sei. Eine eigene Verantwortung für sein Handeln scheint er kaum zu erkennen. Statt eigenes Fehlverhalten einzugestehen beklagte er sich wenig überzeugend darüber, es habe ihm nie jemand gesagt, dass er wegen dem Drogenkonsum in Haft kommen könne, noch was Haft bedeute oder dass er mit dem Urteil vom 02.03.2018 seine letzte Chance erhalten habe. Dies zeugt nicht von grosser Einsicht und widerspricht klar der Aktenlage. Be- reits mit dem Gutachten vom 09.08.2017 und spätestens mit der Urteilseröffnung vom 02.03.2018 muss A.________ klargeworden sein, wie es um ihn steht und was ihm bei erneutem Konsum und ei- nem entsprechenden Misslingen der Therapie droht. Nur so kann erklärt werden, weshalb er sich im- mer wieder den Haarproben zu entziehen versuchte. Seine Angaben, dies sei aus Scham geschehen, sind nach Ansicht des Gerichts lediglich vorgeschoben. Auch konnte sich das Gericht des Eindrucks nicht erwehren, dass A.________ der irrigen Überzeugung ist, er könne sich selbst am besten helfen. So erachtet er, angesprochen auf IV-Integrationsmassnahmen, die Klinik Selhofen und einen allfälli- gen vorübergehenden stationären Vollzug, seinen eigenen Vorschlag mit der Arbeit beim Chef des Ehemannes seiner Mutter und der Therapie bei der Therapeutin seiner Ehefrau als besser geeignet. Er räumte zwar ein, dass ihm die bisherige ambulante Therapie und die Bewährungshilfe geholfen hätten, als noch wichtiger bezeichnete er aber den Kampfsport. Insgesamt zeigte sich in der Einver- nahme das Bild eines Mannes, der vordergründig bereit ist, alles zu tun, um einer weiteren Inhaftie- rung und der Ausweisung aus der Schweiz entgehen zu können, der jedoch verschiedentlich die Wahrheit zurechtbog, verharmloste und beschönigte, das Ausmass und die Vielzahl eigener Proble- me verkennt bzw. auf seinen angeblich überwundenen Drogen- und Alkoholmissbrauch zurückführt 9 und irrtümlich davon ausgeht, dass es mit dem kalten Entzug in der Sicherheitshaft und der (vermeint- lichen) Krankheitseinsicht getan sei (pag. 614 f. PEN 19 927). 6. Vorinstanzliche Würdigung der Beweismittel insgesamt Des Weiteren würdigte die Vorinstanz die Beweismittel gesamthaft wie folgt (pag. 615 ff. PEN 19 927): Vorab ist festzuhalten, dass der Therapeut I.________ seine Therapieberichte als Fachperson ge- schrieben und als Zeuge vor Gericht bestätigt hat. Auch die Bewährungshelferin O.________ und der Fallverantwortliche bei der BVD, P.________, haben ihre zahlreichen Aktennotizen und Protokolle im Rahmen ihrer Berufsausübung verfasst. Sie ergeben zusammen mit den Therapieberichten, aber auch mit den KESB-Akten, Journaleinträgen der Polizei, den Gutachten und Auskünften anderer Äm- ter und Behörden ein stimmiges Gesamtbild. Darauf kann abgestellt werden. Die Richtigkeit all dieser Berichte wird grundsätzlich auch nicht bestritten. Widersprüche gibt es indes in Bezug auf die Frage der häuslichen Gewalt. Darauf ist deshalb näher einzugehen. Aus dem Journal von Police Bern geht zwar hervor, dass es verschiedentlich (am 09.09.2018, am 20.12.2018 und am 13.10.2019) einen Verdacht auf häusliche Gewalt bei der Familie L.________ gab, jedoch nie eine Anzeige erfolgte. Gemäss einer Aktennotiz in den KESB-Akten vom 05.09.2018 erhielt der Verfasser der Notiz, Q.________, einen Anruf einer Frau R.________ von der Kirchgemeinde S.________. Demnach ha- be sich die Grossmutter bei ihr gemeldet, dass es nicht mehr so weitergehe. Herr A.________ habe seine Ehefrau gestern wieder geschlagen. Sie habe viele blaue Flecken. Die Ehefrau habe anschlies- send mit dem Kind bei der Grossmutter geschlafen. Unterdessen sei sie wieder nach Hause gegan- gen. In ein Frauenhaus wolle sie nicht gehen. Herr A.________ sei manchmal tagelang weg und wenn er dann zurückkomme sei er häufig alkoholisiert – und dann auch der Ehefrau gegenüber ge- walttätig. [...] I.________ hat bereits in einer Stellungnahme vom 25.10.2018 festgehalten, dass so- wohl die Familie von A.________ als auch dieser selbst von Situationen mit Impulsdurchbrüchen (z.B. heftiges Wegstossen der Partnerin) berichtet hätten. In seinem Bericht vom 10.05.2019 hielt der The- rapeut fest, dass bei einem Dreiergespräch mit den Eheleuten L.________ vom 12.09.2018 ein hefti- ges Schubsen von A.________ gegenüber der Ehefrau von A.________ bestätigt, eindeutige Ge- walthandlungen jedoch auch im Einzelgespräch mit der Ehefrau verneint worden seien. Dies bestätig- te I.________ anlässlich der Hauptverhandlung und wies ergänzend darauf hin, dass er damals bei K.________ ein Hämatom am Arm festgestellt habe. Was die Bewährungshelferin O.________ in ih- ren Aktennotizen festhielt (pag. 49 f.), hat der Therapeut I.________ als Zeuge vor Gericht in langer freier Rede detailreich bestätigt: Dass die Mutter von A.________ ihn am 08.11.2019 kontaktiert und um ein Gespräch für K.________ gebeten habe. Diese sei dann zusammen mit der Schwester von A.________ bei ihm in der Praxis erschienen. Beide hätten von einem Klima der Angst vor A.________ sowie von mehrfachen Schlägen von A.________ gegenüber seiner Ehefrau erzählt (meistens ein Boxen und einmalig einen Schlag in den unteren Bereich des Rückens Richtung Wir- belsäule, worauf K.________ blaue Flecken und sogar Lähmungserscheinungen gehabt habe). A.________ hat sowohl vor dem Zwangsmassnahmengericht als auch in der Hauptverhandlung vom 24.06.2020 ausgesagt, er habe noch nie eine Frau geschlagen und werde es auch nie tun. Wie be- reits erwähnt, wollte die in den KESB-Akten genannte Grossmutter, N.________, anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland nichts mehr von diesem Telefonat wissen und verneinte jegliche Gewalt seitens ihres Sohnes. Am 08.11.2019 habe sie den Therapeuten nur angerufen, weil sie ihrem Sohn habe helfen wollen, damit er in eine Klinik gehen könne. Ihre Aussa- gen bezüglich eines herzensguten A.________ sind aufgrund der Vorgeschichte und der gesamten 10 Aktenlage indes nicht sehr glaubhaft. Gemäss K.________ hat der Therapeut bezüglich der häusli- chen Gewalt falsch ausgesagt. Ihr Mann habe sie nie geschlagen. Am 08.11.2019 sei sie nur zum Therapeuten gegangen, um ihren Mann in eine Klinik zu bringen. Aufgrund ihrer Lebensumstände ist nachvollziehbar, weshalb sie ihren Mann anlässlich der Hauptverhandlung in Schutz genommen hat. Dass sie gegenüber dem Therapeuten zum Gegenangriff überging und behauptete, ihn habe nur in- teressiert, wie sie mit ihrem Mann im Bett sei, machte ihre Aussage noch unglaubhafter. Auch gab K.________ an, dass M.________ am 08.11.2018 für sie 1:1 übersetzt habe und sie es bemerkt hät- te, wenn diese falsch übersetzt hätte, habe M.________ doch nur solange geredet, wie sie selber ge- sprochen habe. Wie bereits erwähnt, kann auf ihre Aussagen zu A.________ nur mit grosser Zurück- haltung abgestellt werden. Gerade in der Frage, ob sie gegenüber dem Therapeuten von körperlichen Übergriffen durch A.________ berichtet hat, sind ihre Angaben nicht glaubhaft. Die von ihr ins Feld geführten Missverständnisse überzeugen nicht. Die Aussagen von I.________ anlässlich der Haupt- verhandlung erweisen sich dagegen als konsistent und schlüssig. Sie stimmen gerade auch in der Frage, ob ihm von Gewalt gegenüber K.________ berichtet wurde, mit der ereignisnah erstellten Ak- tennotiz der Bewährungshelferin O.________ überein. Insgesamt erachtet das Gericht somit die in den Vollzugsakten dokumentierten Schwierigkeiten im Rahmen der ambulanten Therapie und der Bewährungshilfe und die dort erwähnten Vorkommnisse als erwiesen, insbesondere auch, dass es spätestens ab Sommer/Herbst 2019 zu häuslicher Gewalt von A.________ gegenüber K.________ gekommen ist. 7. Neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren 7.1 Führungsbericht vom 18. September 2020 Der Führungsbericht des AJV, Regionalgefängnis Burgdorf, vom 18. September 2020 hält im Wesentlichen fest was folgt (pag. 215 f. BK-Akten): Die Betreuenden erlebten den Beschwerdeführer nach wie vor als äusserst gut führbaren und inte- grierten Eingewiesenen. Er folge den Anweisungen des Personals und halte sich an die Hausordnung. Gegenüber dem Personal und gegenüber den Miteingewie- senen verhalte er sich in ehrlicher Weise zuvorkommend, korrekt und hilfsbereit. Komplexe und mitunter auch irritierende Zusammenhänge könnten dem Be- schwerdeführer gut dargelegt werden und er sei bereit, damit verbundene Situatio- nen zu akzeptieren. Er könne mittlerweile seine Sicht der Dinge adäquat und sach- lich zum Ausdruck bringen und sei besser in der Lage, sein Handeln zu reflektie- ren. Aktuell hinterlasse er einen psychisch und physisch stabilen Eindruck. Es sei zu keinen Vorfällen gekommen, die ein Einschreiten des Personals erfordert hät- ten. Aufgrund guter Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer werde er seit dem 10. Juli 2020 wieder im Bereich der Gebäudereinigung eingesetzt. Er erledige die zugewiesenen Aufträge wie gehabt diszipliniert, pflichtbewusst und sehr gut. Die Möglichkeit des täglichen Hofgangs nutze er oft und gerne. Zu den Miteingewiese- nen pflege er einen guten, offenen Kontakt und zeige sich stets hilfsbereit. Der Be- schwerdeführer sei in einer Einzelzelle untergebracht. Die Körperhygiene, die Zel- lenordnung und die Sauberkeit entsprächen bislang stets dem erwünschten Stan- dard. Gegen den Beschwerdeführer seien bislang keine Sanktionen verhängt wor- den. Er empfange wöchentlich privaten Besuch der Familie. Das Verhalten zum Zeitpunkt des Eintritts am 22. November 2019 verglichen mit dem aktuell Erlebten zeige eine sehr positive Entwicklung innert kurzer Zeit. Der Veränderungsbedarf sei vom Beschwerdeführer erkannt und auf richtige Weise angegangen worden. 11 7.2 Aussagen Beschwerdeführer Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer zu- sammengefasst Folgendes zu Protokoll (pag. 238 ff. BK-Akten): Er sei traurig, dass er seine Familie so lange nicht gesehen habe. In der JVA Thorberg gehe es ihm recht gut. Zur Frage, ob er aus seiner Sicht die «letzte Chance» genutzt habe, kön- ne er sagen, er habe vorher nicht gewusst, wie es im Gefängnis sei. Eine Zeit lang sei die Therapie gut gelaufen. Dann sei alles zu viel für ihn geworden. Er habe Angst gehabt und deshalb Alkohol und Drogen konsumiert. Teilweise sei er von Personen bedroht worden. Mittlerweile könne er damit umgehen, indem er etwa Beruhigungsmittel zu sich nehme. Es sei ein Fehler gewesen zu konsumieren. Er habe sich geschämt, den Konsum offen anzusprechen. Teilweise sei er sehr stark verkatert gewesen. Er würde gerne eine neue Chance erhalten. Seine Tochter sei sehr wichtig für ihn. Er habe vor der Haft Verschiedenes mit ihr unternommen. Er könne sofort anfangen zu arbeiten, an einem Ort, wo er schon vorher gearbeitet habe. Er würde jeweils von 15 Uhr bis 22 Uhr arbeiten, sodass er vorher die ande- ren Verpflichtungen erledigen könnte. Nach der Arbeit wäre er müde, hätte keine Zeit mehr, nach draussen zu gehen, und könnte so schlechte Handlungen vermei- den. Seinen Neustart wolle er im Kreise der Familie beginnen. Er würde mehr auf sie hören. Sie hätten ebenfalls gelitten. Die Kopfhaare habe er trotz regelmässiger Haarproben geschnitten, weil er dies oft tue. Der Therapeut habe ihm gesagt, vom Bart könne man ebenfalls Haare nehmen. Den Bart trage er öfter länger. Er habe in eine Entzugsklinik gewollt, aber dazu sei es nicht mehr gekommen. Es sei ein Feh- ler gewesen, nicht offen mit seinen Betreuern über Probleme zu sprechen. Dies habe er nun im Gefängnis gelernt. Er habe dort einen Entzug gemacht. Seine Frau habe er nie geschlagen. Es habe Reibereien gegeben, aber keine Ge- walt. Die Familie habe Druck gemacht, dass er in eine Klinik gehen solle. Das Ver- hältnis zu seiner Frau sei jedoch gut gewesen und sei es auch heute. Dass seine Ehefrau mit der Tochter zur Mutter des Beschwerdeführers übernachten gegangen sei, sei mehrfach vorgekommen. Er erachte dies als etwas Normales. Er liebe sei- ne Frau. Er würde sie nie schlagen. In den Monaten vor der Verhaftung habe er nicht regelmässig gearbeitet. Er habe aber immer eine Stelle gesucht. Sein Han- deln in Bezug auf die «versuchte Erpressung» sei blöd gewesen. Er habe es aber nicht so gemeint. Er habe sich entschuldigt. Es wäre nicht zu Gewalt gekommen. Er habe an sich gearbeitet und eine Therapie gemacht. Er würde selbst dann nicht mehr zuschlagen, wenn er angegriffen würde. Er bereue seine Taten. Als Vater müsse er Verantwortung übernehmen. Zusätzlich würde er wieder zum Blauen Kreuz gehen. Es sei falsch gewesen, habe er dort aufgehört. In Bezug auf seine Niederlassungsbewilligung gehe er davon aus, dass er die Schweiz nach Beendi- gung der Therapie werde verlassen müssen. Er möchte aber gerne bleiben. 8. Würdigung durch die Kammer 8.1 Ad bereits der Vorinstanz vorliegende Beweismittel Auf die überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen der erstinstanzlich einvernommenen Personen (vorne E. 5) und der weiteren am 25. Juni 2020 vorhanden gewesenen Beweismittel (vorne E. 6) kann abgestellt 12 werden. Die Kammer schliesst sich diesen an. Die Vorinstanz analysierte die Situa- tion nüchtern und sorgfältig. Sie ordnete die zahlreich vorhandenen Berichte und Abklärungen in der Zeit von Juni 2018 bis November 2019 (siehe insb. Vollzugsko- ordinationssitzung vom 5. September 2019 [pag. 493 ff. Akten AJV]; Aktennotiz BVD vom 16. Januar 2019 [pag. 580 Akten AJV]; Aktennotiz Bewährungshilfe vom 6. Mai 2019 [pag. 605 ff. Akten AJV]; Bericht Forensik Praxis Bern vom 19. Mai 2019 [pag. 609 ff. Akten AJV]; Vollzugskoordinationssitzung vom 30. August 2019 [pag. 655 ff. Akten AJV]; Protokoll Krisensitzung vom 30. Oktober 2019 [pag. 684 ff.]) korrekt ein. Was die Mutter und die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung ausgesagt haben, ist in diversen zentralen Bereichen als unglaubhaft zu qualifizieren. Die teilweisen Schutzbehauptungen zugunsten des Beschwerdeführers sind für die Kammer evident. Bei unangenehmen Fragen hiess es in der Regel, «ich weiss es nicht» (bspw. pag. 545 Z. 34 oder 546 Z. 14 PEN 19 927) bzw. «ich kann mich nicht daran erinnern» (bspw. pag. 547 Z. 15, 552 Z. 23 oder 557 Z. 33 PEN 19 927). Dabei macht der mutmassliche Ablauf der Gescheh- nisse am 8. November 2019, so wie ihn I.________ geschildert hatte, durchaus Sinn: Die Mutter des Beschwerdeführers rief den Therapeuten an und machte zeit- liche Dringlichkeit geltend, doch dieser teilte – nachvollziehbar begründet – mit, er wolle heute kein Gespräch mit Familienangehörigen des Beschwerdeführers führen. N.________ insistierte jedoch und so sind die Ehefrau sowie die Schwester des Beschwerdeführers beim Therapeuten zu einem Gespräch erschienen (vgl. pag. 540 Z. 18 ff. PEN 19 927). Für sie mussten diese Tage extrem belastend ge- wesen sein, befürworteten sie doch, dass der Beschwerdeführer in eine Klinik ein- tritt (pag. 556 Z. 33 PEN 19 927). Dass die Schwester (für die Ehefrau) falsch übersetzt hätte, erachtet die Kammer als praktisch ausgeschlossen, zumal die Ehe- frau etwas deutsch spricht und sie überdies selber ausgesagt hat, sie gehe nicht von einer falschen Übersetzung aus (pag. 241 Z. 24 f. BK-Akten, pag. 544 Z. 21 und pag. 552 Z. 12 f. PEN 19 927). Im Übrigen ist kein Motiv für eine falsche Über- setzung erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Therapeut dem Beschwerdeführer hätte scha- den wollen – im Gegenteil: er wollte ihm so lange wie möglich helfen und ihn unter- stützen. Er hat das Verhalten des Beschwerdeführers lange mitgetragen. Auch hat er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eindeutig nicht bewusst schlecht oder gar falsch ausgesagt (siehe dazu auch [eindrücklich] die Aktennotiz der BVD betreffend ein Telefonat mit I.________ vom 8. November 2019 [pag. 50 PEN 19 227]). Im Weiteren wird die stete Verschlechterung der Situation nicht nur durch I.________ beschrieben, sondern sie ist auch aufgrund der durchgeführten Haar- und Urinproben dokumentiert (pag. 551 ff., 639 ff. und 672 ff. Akten AJV). Die häusliche Gewalt ist zwar nicht durch ein Sachgericht erwiesen. Indes hat die Kammer vorfrageweise eine Beweiswürdigung durchzuführen und bejaht auch sie – wie die Vorinstanz – das Vorliegen von häuslicher Gewalt. Den Ausführungen der Ehefrau und der Mutter des Beschwerdeführers kann diesbezüglich kein Glaube geschenkt werden. Die Äusserungen des Therapeuten zur häuslichen Gewalt sind glaubhaft. Erstens hätte er, wenn er tatsächlich dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie hätte Schaden zufügen wollen, nicht ausgesagt, sexuelle Gewalt sowie 13 Gewalt gegen die Tochter seien verneint worden (pag. 541 Z. 4 f. PEN 19 927). Zweitens existiert hierzu eine weitere, davon völlig unabhängige Quelle: Auch Frau R.________ von der Kirchgemeinde S.________ führte aus, die Mutter des Be- schwerdeführers habe berichtet, der Beschwerdeführer schlage seine Ehefrau und diese habe anschliessend bei ihr übernachtet (KESB-Beilageakten PEN 19 927, Notizendetail vom 5. September 2019). Daran vermochte sich die Mutter des Be- schwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnen- derweise nicht mehr zu erinnern (pag. 559 Z. 9 PEN 19 927; ebenfalls konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, warum sie der Ehefrau angeboten hatte, dass sie bei ihr übernachten konnte [pag. 557 Z. 32 f. PEN 19 927]). Realitätsfremd ist ebenso die Schilderung der Ehefrau des Beschwerdeführers, der Therapeut habe sie immer nur gefragt, «wie ich mit meinem Mann im Bett bin» (pag. 547 Z. 22 f. PEN 19 927). Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzli- chen Verfahren kann angemerkt werden, dass seine Gedankengänge insgesamt vereinfachend und von kurzfristiger Art sind. In Anbetracht seines eher tiefen Intel- ligenzquotienten überrascht dies nicht. Dennoch ist bereits an dieser Stelle klar festzuhalten, dass ihn die Zeit im Gefängnis und der kalte Entzug eindeutig nicht zu therapieren vermocht haben. Trotz der teilweise anderslautenden Aussagen der direkt Involvierten geht die Kammer also davon aus, dass die häusliche Gewalt so stattgefunden hatte, wie sie I.________ schilderte. Es ist von Boxschlägen sowie von einem Schlag in den un- teren Bereich des Rückens Richtung Wirbelsäule mit blauen Flecken und Läh- mungserscheinungen auszugehen (pag. 541 Z. 2 ff. PEN 19 927). Das Realitätskri- terium der Ausgefallenheit imponiert. Sogar der Beschwerdeführer gibt zu, dass es zu Reibereien sowie einem Schubsen gekommen und die Polizei erschienen sei (vgl. etwa pag. 611 Akten AJV). Dass der sich mit Kampfsport beschäftigende Be- schwerdeführer (pag. 563 Z. 36 ff. PEN 19 927) unter Drogen- und Alkoholeinfluss seine Aggressionen an der Ehefrau auslässt, liegt überaus nahe. 8.2 Gutachten vom 9. August 2017 Das erstellte Gutachten erweist sich als nach wie vor aktuell. Dieses war eine taug- liche Basis für die Anordnung der Massnahme und ist es auch für den Vollzug des Freiheitsentzugs. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es könne nicht entschei- dend darauf ankommen, ob er Drogen konsumiert habe. Dem kann mit Blick auf das Gutachten so nicht gefolgt werden. Dieses stellt in Bezug auf die Rückfallge- fahr unmissverständlich klar, dass im Falle eines exzessiven Konsums von psy- choaktiven Substanzen ein hohes Risiko für künftige Straftaten bestehe; es existie- re ein anhaltend erhöhtes – wenn auch tatsächlich kein extremes – Risiko für Ver- stösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz, aber auch für «Vergehen» (gemeint sind damit wohl allgemein Straftaten) mit Ge- waltanwendung (pag. 1001 PEN 16 761). Im Weiteren sind – im Sinne einer zusätzlichen Vorprüfung durch die Beschwerde- kammer – insgesamt auch die Eingangskriterien von Art. 63 StGB erstellt. In Kom- bination (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung mit zusätzlichen ko- gnitiven Teilleistungsschwächen unter anderem im Sinne einer deutlich unter- 14 durchschnittlichen Intelligenz / schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain [pag. 1000 PEN 16 761]) lag und liegt eine für eine ambulante Massnahme ausrei- chend schwere psychische Störung, gegebenenfalls auch eine Abhängigkeit vor (siehe dazu BGE 146 IV 1 E. 3.5 [funktionale Natur]; vgl. ferner in Bezug auf den späteren Konsum psychoaktiver Substanzen pag. 551 ff., 639 ff. und 648 Akten AJV). 8.3 Führungsbericht vom 18. September 2020 Der Führungsbericht des AJV vom 18. September 2020 ist als sehr positiv zu beur- teilen. In einem engen Setting, ohne Drogen und Alkohol, scheint der Beschwerde- führer gut führbar zu sein. Ebenfalls scheint er im persönlichen Umgang angenehm zu sein. Das Gefängnis scheint ein Ort zu sein, der ihm guttut. Aktuell lebt er absti- nent. Allerdings würde sich dies mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit ändern, wenn er (untherapiert) wieder in Freiheit wäre. Die Sachlage präsentiert sich exakt so, wie sie der Therapeut bereits anlässlich der Krisensitzung vom 30. Oktober 2019 beschrieben hatte: «[…] könnte eine Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe nach Ein- schätzung des Therapeuten ein Stück weit tatsächlich auch eine Entlastung für Herrn A.________ darstellen. Ähnliches dürfte auch für Herrn A.________s Umfeld (Familie) gelten» (pag. 684 Akten AJV). Es ist davon auszugehen, dass die positive Entwicklung des Beschwerdeführers in der JVA Thorberg anhalten wird (siehe da- zu pag. 205 ff. BK-Akten). 8.4 Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2020 Generell ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der Befragung prä- sent wirkte und bemüht war, die Fragen zu beantworten. Er hinterliess grundsätz- lich einen guten Eindruck. Jedoch lenkte er mehrfach von seiner Situation bzw. seinen Handlungen ab und beantwortete nicht konkret die ihm gestellten (teilweise sehr simplen) Fragen, sondern erzählte von Drittpersonen. Es schien, als wollte er teilweise bewusst nicht direkt die Fragen beantworten, sondern «um den heissen Brei herumreden», weil ihm das Vorgefallene möglicherweise unangenehm war. Indes stellte er seine Situation in der Haft adäquat dar und klagte nicht. Vielmehr schien auch er in gewisser Weise einzusehen, dass ihm der Freiheitsentzug gut getan hatte bzw. gut tut. Es ist notorisch, dass gewisse Menschen ebenfalls in Haft regelmässig negativ auffallen, doch ist dies beim Beschwerdeführer offenbar nur in Freiheit (und ohne erfolgreiche Therapie) der Fall, insbesondere, wenn Drogen und Alkohol im Spiel sind. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, weshalb seine Ehe- frau und seine Tochter mehrfach bei seiner Mutter übernachtet hatten. Die Kammer hatte den Eindruck, dass er dies auch selber realisiert hat. Es ist durchaus üblich, dass die Enkeltochter gerne das eine oder andere Mal bei der Grossmutter über- nachtet. Weniger nahe liegt aber, dass die Schwiegertochter (behaupteterweise grundlos) gleich mitgeht, der Ehemann aber nicht. Da ihre Ehebeziehung gut ge- wesen sein soll, wäre es naheliegender, wenn das junge Paar einmal einen Abend bzw. eine Nacht zu zweit verbracht hätte. Im Lichte dessen ist teilweise von un- glaubwürdigen Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers auszugehen. Eben- falls konnte er nicht überzeugend darlegen, dass er seine Ehefrau nicht geschlagen 15 hatte. Auffallend war des Weiteren, dass er wiederholt geltend machte, er habe Angst gehabt und deshalb Alkohol und Drogen konsumiert. Diese Erklärung ist für die Kammer eine (zu kurz greifende) Schutzbehauptung, auch wenn er teilweise tatsächlich Angst vor ihm bekannten kriminellen Personen gehabt haben wird. Sei- ne Intransparenz insbesondere dem Therapeuten gegenüber mit «sich schämen» zu entschuldigen, leuchtet der Kammer nicht ein: Der Beschwerdeführer hatte eine gute Beziehung zu seinem Therapeuten (vgl. pag 240 Z. 39 ff. BK-Akten). Zudem hatte er eine Bewährungshelferin. Für die Kammer steht fest, dass er sich nicht aus Angst inkorrekt verhalten hatte und unkooperativ gewesen war, sondern weil er nicht im System integriert sein wollte. Dies ergibt sich auch daraus, dass er keine Sozialhilfe beziehen will und die Eingliederungsmassnahmen der IV nicht erfolg- reich waren. Sein Scheitern (quasi einzig) darauf zurückzuführen, dass er das Blaue Kreuz nicht mehr besucht hatte, greift ebenso eindeutig zu kurz. Hätte er tatsächlich oft extrem Angst (vor anderen Personen) gehabt, hätte er wohl kaum fortwährend psychoaktive Substanzen eingenommen, sondern hätte versucht, nüchtern zu bleiben, um sich gegebenenfalls adäquat wehren zu können. Ausser- dem hatte er bei seiner früheren Delinquenz auch keine Angst gehabt beziehungs- weise diese zumindest nicht geäussert. Der Beschwerdeführer konnte die Frage des Vorsitzenden, ob er die letzte Chance genutzt habe, nicht beantworten (vgl. pag. 238 Z. 32 ff. BK-Akten). Für die Kammer ist eindeutig, dass er sie nicht genutzt hat. Der Schluss liegt nahe, dass er süchtig nach Betäubungsmittel war. Es kann nicht von blossem Gelegenheitskonsum aus- gegangen werden. Der Beschwerdeführer verkehrte im kriminellen Milieu, hatte kein Geld, nahm Drogen und war deswegen wohl von Personen abhängig, die ihm Drogen gegeben haben. Seine Familie war nicht fähig, ihn vom Milieu fernzuhalten. Dass sie jedoch grosse Sorgen um ihn hatte, zeigt nicht zuletzt ihre Intervention vom 8. November 2019. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer durchaus nach- vollziehbar und korrekt ausgesagt. Seinen Beteuerungen, dass das Verhältnis zu seiner Frau und zu seiner Tochter sehr gut gewesen sei, kann die Kammer jedoch nicht folgen. Wenn er jetzt ausführt, er liebe diese so sehr, zeigt er damit in erster Linie bloss im Nachhinein Reue. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass seine Ehefrau offenbar nicht einmal wusste, weshalb der Beschwerdeführer im März 2018 verurteilt worden war (pag. 547 Z. 1 f. PEN 19 927). Wäre die Bezie- hung tatsächlich gut, stabil und offen gewesen, hätte sie nach Ansicht der Kammer darüber Bescheid wissen müssen. Fraglich scheint ebenfalls, wie eng die Bezie- hung zur Tochter ist. Viel vermochte der Beschwerdeführer dazu jedenfalls nicht auszusagen (pag. 244 Z. 15 ff. BK-Akten). Ebenfalls ist dazu nichts dokumentiert. Vielmehr ist evident, dass er in den Jahren 2018/2019 gänzlich andere Interessen hatte. Dass er eine Tochter (geb. 2016) hat, vermochte ihn nicht vom Drogenkon- sum abzuhalten. Es ist für die Kammer sehr fraglich, weshalb dies heute anders sein soll. Dem Beschwerdeführer musste zudem trotz seines relativ tiefen Intelli- genzquotienten klar gewesen sein, wie es im Gefängnis sein wird. Zumindest sein erfahrener Verteidiger hätte ihm dies andernfalls nachvollziehbar erklären können. Was die mögliche Arbeitsintegration betrifft, ist die Kammer ebenfalls nicht derart positiv gestimmt wie der Beschwerdeführer. Es ist aktenkundig, dass er viele Chancen nicht genutzt hat. Es sind sogar mehrere IV-Massnahmen gescheitert. Er 16 hat nie länger erfolgreich an einem Ort gearbeitet. Nach Überzeugung der Kammer wird es den Beschwerdeführer überfordern, wenn er am Vormittag sämtliche Ver- pflichtungen erfüllen und dann bis in den späten Abend hinein arbeiten will. Ein Ar- beitgeber verlangt Leistung. Man kann nicht erst arbeiten gehen, wenn man bereits «alles erledigt» (vgl. pag. 239 Z. 13 f. BK-Akten) hat und entsprechend müde ist. Ferner liegt der Kammer kein schriftliches Dokument vor, das belegen würde, dass der Beschwerdeführer bei seinem früheren Arbeitgeber anfangen könnte. Dies wä- re aber zu erwarten gewesen. Insgesamt kann die Kammer den beschwerde- führerischen Optimismus betreffend sämtliche Wiedereingliederungsmassnahmen nicht teilen. 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Argumente des Beschwerdeführers 9.1.1 Beschwerdeschrift Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 9. Juli 2020 (pag. 1 ff. BK- Akten) geltend, von ihm gehe keine grössere potentielle Gefahr aus als dies im Ur- teilszeitpunkt der Fall gewesen sei. Dem Regionalgericht sei im Urteilszeitpunkt (2. März 2018) bekannt gewesen, dass seine bisherige Therapie nicht ohne Zwi- schentöne verlaufen sei und sich insbesondere bei den Kontrollen der Abstinenz von Alkohol und Drogen Schwierigkeiten ergeben hätten. Es könne somit festge- halten werden, dass sich das urteilende Gericht der Schwierigkeit bewusst gewe- sen sei und sich trotz fehlenden Nachweises einer Abstinenz von Drogen und Al- kohol und des zu erwartenden nicht unproblematischen Therapieverlaufs für den Aufschub der Strafe entschieden habe. Ausgehend von dieser Argumentation sei der vorliegende Fall zu betrachten. Eine Invollzugsetzung könne gestützt auf Art. 63b Abs. 3 StGB nur erfolgen, wenn sich das Verhalten des Beschwerdefüh- rers seit dem Urteil vom 2. März 2018 derart verschlechtert habe, dass heute Um- stände gegeben seien, die dem ursprünglich urteilenden Gericht nicht bekannt ge- wesen sein könnten und deren Vorliegen nicht voraussehbar gewesen seien. Es könne nicht angehen, dass ein ursprünglich in Rechtskraft erwachsener Entscheid ohne gravierende Änderung der Gesamtsituation nachträglich korrigiert werde. Die Eingangskriterien von Art. 63 StGB und somit die Begründung einer Massnah- me überhaupt seien nicht leichtfertig anzunehmen. Die Schwelle werde hoch ange- setzt. Die Störungen, unter welchen der Beschwerdeführer leide, seien schwerwie- gend und nicht von einem Tag auf den anderen behandelbar. Dies gelte umso mehr, als zusätzlich eine Suchtmittelproblematik vorhanden sei. Dementsprechend habe auch nicht erwartet werden können, dass die ambulante Therapie innerhalb von gut anderthalb Jahren (vom Zeitpunkt der Anordnung bis zur beantragten In- vollzugsetzung der Strafe) bereits erfolgreich hätte abgeschlossen werden können resp. dass ein erfolgreicher Abschluss nach einer derart kurzen Behandlungsdauer unmittelbar bevorstehen würde. Eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB dauere bis zu fünf Jahren und könne zudem verlängert werden. Damit habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Therapie niemals ohne Zwischenfälle oder Rückschläge verlaufen könne. Hier sei unbestritten, dass die ambulante Therapie nicht als gescheitert zu betrachten sei. Der fallführende 17 Therapeut, I.________, habe sich dazu wie folgt geäussert: «Ich hatte den Ein- druck, dass die Haltung von Herrn A.________ gegenüber der Therapie passt. Man kann mit ihm arbeiten. Die Hauptschwierigkeit ist die mangelnde Transparenz und die Kontakte, die er trotzdem noch pflegt. Und die Konsumfragen. Dadurch, dass es so viele Baustellen sind, in verschiedenen Bereichen, ist das Setting sehr rele- vant» (pag. 542 Z. 9 ff. PEN 19 927). In seinem letzten Therapiebericht vom 31. Oktober 2019 habe I.________ hervorgehoben, dass beim Beschwerdeführer von einer Therapiefähigkeit ausgegangen werden könne. Sollte sich seine Situation jedoch nicht innerhalb der nächsten Wochen verbessern, werde die Durchführung der Massnahme innerhalb eines kontrollierten Settings (zum Beispiel im Strafvoll- zug) als geeigneter betrachtet (pag. 706 f. Akten AJV). Anfangs November 2019 habe sich beim Beschwerdeführer ein schwankender Therapieverlauf gezeigt. Der behandelnde Therapeut sei dennoch der Ansicht gewesen, dass die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Therapie passe. Die Vorinstanz blende aus, dass der Beschwerdeführer sich der bestehenden Schwierigkeiten im Therapiever- lauf (insbesondere in Bezug auf den Suchmittelkonsum) mehr und mehr bewusst geworden sei und er dieses Problem vertiefter habe angehen wollen. So habe er mit seinem Hausarzt vereinbart, dass er sich in Absprache mit seinem Therapeuten in eine Suchtklinik begeben sollte. Erste Schritte habe der Beschwerdeführer am 9. November 2019 unternommen, als er sich beim Kriseninterventionszentrum des In- selspitals gemeldet habe, um sich dort Hilfe zur Bewältigung seines Suchtmittel- problems zu suchen (vgl. dazu den Revokationsbericht der Kantonspolizei Bern vom 9. November 2019, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2019 in der Notfallstation des Inselspitals Bern angehalten wor- den ist [pag. 58 PEN 19 927]). Die Einsicht des Beschwerdeführers, sich in Zu- sammenhang mit seinem Suchtmittelkonsum noch engmaschiger betreuen zu las- sen, welche sich wie dargelegt auch durch Taten manifestiert habe, sei entschei- dend. Wie vom Therapeuten dargelegt, habe die Hauptschwierigkeit beim Be- schwerdeführer in seinem Konsumverhalten und insbesondere der diesbezüglichen mangelnden Transparenz, welche sich zudem bereits vor Anordnung der ambulan- ten Therapie gezeigt habe, gelegen. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Situation, die der Therapeut für eine Weiterführung des ambulanten Settings aus- serhalb des Strafvollzuges gefordert habe, seien am 9. November 2019 gegeben gewesen. Leider habe der Beschwerdeführer den geplanten stationären Aufenthalt nicht verwirklichen können, da er an jenem Tag angehalten worden sei. Die Frage sei, wie die gesetzlich festgesetzte Gefährlichkeit für Dritte zu definieren sei. Die herrschende Lehre halte fest, dass eine gewisse Gefahr der Begehung künftiger Straftaten bereits Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme ge- wesen sei. Daher müsse es sich vorliegend um eine offensichtliche und qualifizierte Gefahr handeln, dass der Betroffene schwere Gewalt- oder Sexualdelikte begehen werde. Von Teilen der Lehre werde gefordert, dass nur Verwahrungsdelikte eine entsprechende Gefährlichkeit bewirken könnten. Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht (genügen einer ernsthaften Gefahr der Begehung von Delikten) lasse sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Es könne nicht entscheidend sein, dass sich die Massnahme in ihrem aktuellen Setting als schwierig erweise. Dieser Umstand stelle für sich noch keinen Grund für eine Invollzugsetzung dar und sei auch zur 18 Beurteilung der Drittgefährdung nicht relevant. Einem unangemessenen Setting sei nicht mit einer Invollzugsetzung Rechnung zu tragen, sondern mit einer Anpassung des Settings durch die Vollzugsbehörde. Eine Modifizierung der Therapie sei gar nicht geprüft worden, sondern es sei – gerade in dem Zeitpunkt, als der Beschwer- deführer Schritte zur Behebung der bestehenden Problematik unternommen habe – die Invollzugsetzung beantragt und die Verhaftung verfügt worden. Dies habe zu einer Unterbrechung der Therapie geführt. Des Weiteren sei seit den Vorfällen in den Jahren 2013 und 2014, welche zum Urteil vom 2. März 2018 geführt hätten, lediglich eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung erfolgt. In Bezug auf die hän- gigen Strafuntersuchungen (Raub und versuchte Erpressung) sei darauf hinzuwei- sen, dass dem Beschwerdeführer offenbar nicht vorgeworfen werde, sich an einem Raub beteiligt zu haben. In Bezug auf den Tatbestand der versuchten Erpressung sei den beigezogenen Akten zu entnehmen, dass eine wirkliche Gefährdung von Drittpersonen in keinem Zeitpunkt vorhanden und die ganze Angelegenheit in der Zwischenzeit friedlich beigelegt worden sei. Die im Raum stehenden Vorwürfe von häuslicher Gewalt, welche vom Beschwerdeführer bestritten würden, hätten zu kei- ner Anzeige geführt. Mithin sei nicht zu erstellen, ob und falls ja in welchem Um- fang und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehe- frau tätlich geworden sei. Jedenfalls lasse sich daraus vor dem Hintergrund der sonstigen langjährigen Straflosigkeit keine besondere Gefährlichkeit ableiten. Zu- sammengefasst sei erstellt, dass vom Beschwerdeführer am 8. November 2019 keine qualifizierte Gefahr ausgegangen sei, die eine Invollzugsetzung der Frei- heitsstrafe gerechtfertigt hätte. Trotz des nicht unproblematischen Therapieverlau- fes habe sich die Situation (gegenüber dem Urteilsdatum vom 2. März 2018) nicht derart verändert dargestellt, als dass nicht eine andere Vorgehensweise (Änderung des Settings im Rahmen der ausserhalb des Strafvollzugs durchzuführenden am- bulanten Therapie) möglich gewesen wäre. 9.1.2 Plädoyer vom 26. Oktober 2020 Am 26. Oktober 2020 trug Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdefüh- rers Folgendes vor (pag.245 f. BK-Akten): Es sei nicht entscheidend, ob der Verur- teilte Drogen genommen habe und ebenfalls nicht, ob alles stets positiv verlaufen sei. Die Frage sei, ob die Therapie Sinn mache und ob der Verurteilte im offenen Rahmen eine Gefahr für Dritte darstelle. Die Beschwerdekammer habe sich bereits vor der heutigen Verhandlung ein Bild machen können. Neu sei der Führungsbe- richt des AJV vom 18. September 2020. Das Verhalten des Verurteilten sei als sehr positiv beurteilt worden. Er sei stabil und ein vorbildlicher Inhaftierter gewesen. Er habe sich sehr positiv entwickelt. Aktuell sei er – relativ frisch – in der JVA Thor- berg. Rechtsprechung und Lehre hätten sich noch nicht vertieft mit Art. 63b StGB auseinandergesetzt. Entscheidend sei die Gefährlichkeit. Bei der Auslegung der Norm seien zwei Aspekte zu unterscheiden: Welche Delikte drohten und in welcher Intensität. Nicht jede Delinquenz könne genügen. Es seien nicht die gleichen Mass- stäbe anzuwenden wie bei Art. 63a StGB. Hier könne es nur um schwere Gewalt- delikte oder Sexualdelikte gehen. Es müsse der Einzelfall betrachtet werden. Die Öffentlichkeit müsse in qualifiziertem Mass gefährdet sein. Die Literatur sei sich nicht ganz einig, aber es sei klar, dass es um schwerwiegende Delikte gehen müs- 19 se. Hinsichtlich der Gefahr bzw. Intensität dieser liege die Vorinstanz falsch. Sie sei der Ansicht, dass es genügen müsse, dass das Sachgericht offensichtlich anders entschieden hätte, wenn es um den Verlauf gewusst hätte. Indessen könnten die Anforderungen nicht derart tief sein. Es müsse vielmehr eine qualifizierte Gefahr bestehen. Es gehe um die Wahrscheinlichkeit. Es gehe nicht um die Frage der Aussichtslosigkeit; auch nicht um den Fall, bei welchem jemand ohne Therapie den Vollzug antreten müsse. Vorliegend ergebe eine Therapie weiterhin Sinn. Die am- bulante Massnahme würde im Vollzug nicht wegfallen. Der Beschwerdeführer sei therapierfähig. Es könne nicht jede Gefährdung genügen, da die Gefährdung der Grund für die Massnahmenanordnung sei. Entscheidend seien die konkreten Um- stände für künftige schwere Delikte. Es sei unzulässig, im nachträglichen Verfahren die eigene Sicht über diejenige des damals urteilenden Sachgerichts zu stellen. Das Regionalgericht habe im Jahr 2018 gestützt auf ein Gutachten aus dem Jahr 2017 ein Urteil gefällt. Die Rede sei von einem erhöhten Risiko, nicht von einem extremen Risiko, und auch dies erst bei exzessivem Konsum. Die Gefahr sei also nicht so gross, wie sie die Vorinstanz beschreibe. Auch für das Regionalgericht sei klar gewesen, dass es nicht einfach werden würde. Dies werde von der Vorinstanz anerkannt. Wäre der Verlauf unproblematisch gewesen, wäre gar keine Therapie notwendig gewesen. Man habe gewusst, dass es lange dauern könnte. Man habe auch um die Schwierigkeiten im Alltag gewusst. Es stimme zwar, dass von einer letzten Chance die Rede gewesen sei. Doch könne nicht gesagt werden, dass die Therapie gescheitert sei. Diese sei weder aussichtslos noch beendet. Die Frage sei, in welchem Rahmen sie weitergeführt werde. Es sei nicht so, dass der Be- schwerdeführer überfordert gewesen wäre (pag. 632 PEN 19 927). Bei ambulanten Massnahmen könnten Probleme auftreten. Es könne nicht gesagt werden, das Re- gionalgericht hätte die Entwicklung im Jahr 2018 nicht voraussehen können. Daher müsse die Massnahme in Freiheit in einem anderen Setting weitergeführt werden. Freilich existiere ein Zusammenhang zwischen den Drogen und den anderen Pro- blemen. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht aufgegeben, er habe bloss spät reagiert. Allerdings habe er am 9. November 2019 den geplanten stationären Aufenthalt nicht mehr realisieren können. Er habe einen Neustart gewollt. Er habe sich nicht erst therapieren wollen, als der Freiheitsentzug gedroht habe. Der Be- schwerdeführer sei zu wenig strukturiert gewesen. Er habe gemerkt, dass vieles nicht funktioniere. Er sei gehemmt gewesen wegen aller Umstände. Er habe die Einsicht gehabt, dass er jetzt etwas ändern müsse. Er sei nicht taktisch vorgegan- gen, um den Freiheitsentzug zu umgehen. Er habe sich verändern wollen. Sein Hausarzt bestätige dies. Die letzte Tat sei gemäss Strafregisterauszug im Jahr 2014 gewesen; die Verurtei- lung sei ebenfalls schon länger her. Die neuen Umstände und die neuerliche Stra- funtersuchung seien nicht zu berücksichtigen. Vieles habe bereits vor dem Jahr 2018 stattgefunden. Die nachfolgenden Vorkommnisse habe er regeln können. Man wisse nicht genau, was passiert sei. Die Schwelle zu Verwahrungsdelikten sei nicht überschritten. Im November 2019 habe keine qualifizierte Gefahr für Dritte existiert. Heute, nach erfolgten Entzug, gelte dies umso mehr. Der Beschwerdefüh- rer sei nun ein Jahr lang abstinent. Die Situation könne in Freiheit konsolidiert wer- den. Die Therapie helfe. Klar sei das Verhalten im engen Setting in Haft nicht ver- 20 gleichbar, doch sei der Verurteilte heute an einem anderen Punkt als vor ein paar Jahren. Er könne heute adäquater handeln. Das Leben in Haft liefere hierfür Hin- weise. Die Warnwirkung sei nicht zu unterschätzen. Die Haft habe ihn stark beein- druckt. 9.2 Argumente der BVD 9.2.1 Stellungnahme vom 21. August 2020 Die BVD argumentieren, der Beschwerdeführer habe sich erst zu jenem Zeitpunkt einer ernsthaften Therapie unterziehen wollen, als ihm klar geworden sei, dass ein Freiheitsentzug konkret gedroht habe. Die beweiskräftigen Aussagen des Thera- peuten I.________ und die Aussagen sowie das Verhalten der weiteren Zeugen führten zum Schluss, dass es spätestens seit Sommer/Herbst 2019 zu häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau gekommen sei. Gefährlichkeitsprognosen würden sich grundsätzlich auf die Anlassdelikte beziehen. Das schwerste Anlassdelikt sei hier (mehrfache) versuchte schwere Körperverletzung und damit ein Delikt im Sin- ne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Risikoabklärung (RA) vom 14. Juni 2018 sei zum Ergebnis gelangt, dass das Delinquenzrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte (inklusive schwere Körperverletzungen) mittel bis hoch einzustufen sei. Im Urteils- zeitpunkt sei das Regionalgericht unter anderem davon ausgegangen, dass sich die Rückfallgefahr aufgrund der guten Ausgangslage schnell senken lasse, wes- halb die Freiheitsstrafe – im Sinn einer letzten Chance – aufgeschoben worden sei. Nach diesem Urteil und nach dem Erstellen der RA seien deliktspräventive Fakto- ren weggefallen und deliktsfördernde Faktoren hätten sich verstärkt, womit sich das Rückfallrisiko für Anlassdelikte generell erhöht habe. Aus diesem Grund habe die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärung (AFA) am 29. August 2018 / 12. April 2019 die möglichen Risikoindikatoren nochmals detailliert festgehalten und es sei schliesslich am 8. November 2019 durch die BVD der Antrag auf Invollzugset- zung der Freiheitsstrafe gestellt worden. Die in Freiheit durchgeführte Behandlung sei für Dritte zunehmend als gefährlich erschienen. Gefährlich im Sinne, dass das Delinquenzrisiko für maximal schwere Körperverletzungen mit zunehmendem Al- kohol- und Drogenkonsum mittel bis hoch einzustufen gewesen sei und damit ernstlich Verwahrungsdelikte gedroht hätten. Dabei habe der Beschwerdeführer mit den konkret vorgefallenen Gewaltdelikten im häuslichen Kontext eine erste Schwel- le in Richtung Verwahrungsdelikte bereits überschritten, vor allem mit dem Schlag in den unteren Bereich der Wirbelsäule seiner Ehefrau, welcher zu Lähmungser- scheinungen geführt habe. Ein Blick auf den Deliktsmechanismus verdeutliche, wie stark sich die Situation des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2019 (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober 2019) jener zum Deliktszeitpunkt an- genähert habe (vgl. pag. 137 ff. BK-Akten). 9.2.2 Plädoyer vom 26. Oktober 2020 Am 26. Oktober 2020 führte Fürsprecher C.________ aus was folgt (pag. 248 f. BK-Akten): Der Ausdruck «letzte Chance» sei das, was bei allen Beteiligten hän- gen geblieben sei. Die ambulante Therapie unter Strafvollzugsaufschub sei unter Rechtsgleichheitsüberlegungen nicht unproblematisch. Diese sei nur möglich, wenn davon auszugehen sei, dass jemand relativ rasch resozialisiert werde und ein 21 Vollzug dafür ein Hindernis wäre. Davon sei das Regionalgericht im Jahr 2018 ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei bei den BVD als Hochrisikoperson gelis- tet. Massgebend sei in Bezug auf die Gefahr für Dritte der Deliktsmechanismus. Hier stellten Drogen, Alkohol und das kriminelle Umfeld das Problem dar. Die Ge- fahr steige dann, wenn der Beschwerdeführer Drogen konsumiere und sich im kri- minellen Milieu bewege. Die Faktoren machten eine ambulante Therapie im Voll- zug notwendig. Das Rückfallrisiko habe sich seit März 2018 erhöht, vor allem für schwere Körperverletzungen. Die Indikatoren hätten sich negativ entwickelt. Im Verlauf des Jahres 2019 habe sich gezeigt, dass es wieder in Richtung «Verhalten zum Deliktszeitpunkt» gehe. Es habe eine Risikoabklärung stattgefunden. Die Vor- instanz habe korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für Dritte darstelle. Er sei intransparent gewesen. Es könne auf die neue Anklageschrift hin- gewiesen werden (pag. 221 ff. BK-Akten). Die Massnahme sei indes nicht absolut gescheitert, sondern nur relativ. Ohne Freiheitsentzug sei sie nicht realisierbar. Es sei nur dort ein Setting einzurichten, wo die Massnahme erfolgsversprechend sei. Sonst bleibe sie, was sie jetzt sei, nämlich leere Worte des Beschwerdeführers. Es gebe keine Alternativen. Ersatzmassnahmen seien nicht möglich. Falls der Be- schwerdeführer seine Probleme mit Alkohol, Drogen und Gewalt nicht ernsthaft an- gehe, werde von ihm immer eine Gefahr ausgehen. Die ambulante Massnahme im Vollzug sei hart für ihn, aber sie verbessere seine Rückfallprognose. 9.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung Folgendes geltend (pag. 246 ff. BK-Akten): Der Beschwerdeführer habe immer wieder beteuert, dass nun alles klappen werde. Die letzte Chance habe ihm jedoch bereits das Regionalgericht im März 2018 gewährt. Der Beschwerdeführer gebe selber zu, dass er die Chance nicht genutzt habe. Er wolle einfach eine neue letzte Chance. Das Regionalgericht habe damals viel Positives gesehen. Der Be- schwerdeführer sei seit etwa einem Jahr bei I.________ in der Therapie gewesen, welcher sich positiv geäussert habe. Dr. med T.________ habe sich im Gutachten ähnlich geäussert. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben abstinent gewesen und habe ein Einkommen gehabt. Die wesentlichen Faktoren hätten vielversprechend ausgesehen. Das Regionalgericht habe diesen Verlauf nicht gefährden wollen. Dies im Wissen, dass die Therapie nicht innert ei- nes Jahres abgeschlossen sein werde. Dennoch sei das Regionalgericht davon ausgegangen, dass sich die Situation weiter verbessern werde und die Legalpro- gnose günstig werden könnte. Schwankungen im Verlauf seien zulässig und ver- ständlich. Allerdings sei es danach einzig schlechter geworden. Die stützenden Faktoren hätten sich destabilisiert. Die Frage sei, ob jetzt eine konkrete und qualifi- zierte Gefährdung vorliege. Das Gutachten spreche von einem hohen Risiko, wenn der Beschwerdeführer Drogen und Alkohol konsumiere. Diese Gefahr habe sich verwirklicht. Die Beschwerdekammer nehme keine Revision des Urteils vom März 2018 vor. Vielmehr habe sich schlicht die Situation verändert. Es sei zu einer Ge- fährungsmeldung bei der KESB gekommen und eine engere Betreuung nötig ge- worden. Man habe das Setting justiert und keineswegs alles unkontrolliert laufen lassen. Das Mögliche sei versucht worden. Von Mai bis Juli 2019 sei es zu mehrfa- 22 chem Konsum gekommen. Dieser habe sich aufgrund der Haarprobe bestätigt. Zu- dem sei neu Methamphetamin dazugekommen. Der Beschwerdeführer habe den Drogenkonsum nicht unter Kontrolle und Kontakt zum kriminellen Milieu gehabt. Er habe die Drogen in Gesellschaft konsumiert. Noch am 4. Oktober 2019 habe er ge- sagt, er sei abstinent. Dies habe sich jedoch am selben Tag als falsch herausge- stellt. Der Drogenkonsum sei im Zusammenhang mit der Drittgefährdung sehr wichtig. Immer wieder habe man dem Beschwerdeführer gesagt, die Abstinenz sei zentral. Immer wieder habe man ihm auch gesagt, er nehme das Ganze zu wenig ernst. Ebenfalls habe die berufliche Integration wegen fehlender Motivation und Fehlzeiten abgebrochen werden müssen. Danach habe der Beschwerdeführer temporär gearbeitet. Die finanzielle Situation sei prekär geworden. Seine Nieder- lassungsbewilligung sei widerrufen worden. Zudem habe ein weiteres Strafverfah- ren eröffnet werden müssen. So sei der psychische Druck gestiegen. Im Herbst 2019 habe er vermehrt Termine nicht eingehalten (pag. 683 und 706 f. Akten AJV). Zu was dies potenziell führe, könne man den Anlassdelikten entnehmen. Auch sei- ne Ehefrau habe gesagt, der Zustand habe sich verschlechtert. Darum habe die Familie den Therapeuten kontaktiert. Der Beschwerdeführer habe Gewaltanwen- dung verneint. Jedoch habe er ein heftiges Schubsen der Ehefrau zugegeben. Auch habe er zugestanden, dass sie besser miteinander reden können sollten. Aus den Akten ergebe sich, dass es zu Gewalt gekommen sei. Die Familie sei zu I.________ gegangen, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe ihm sogar beschrie- ben, welche Art von Verletzungen resultiert hätten. Die Angaben seien glaubhaft gewesen. Der Therapeut sei ehrlich besorgt gewesen. Es sei sehr unwahrschein- lich, dass er etwas erfunden habe. Ein sprachliches Missverständnis sei praktisch ausgeschlossen. Er hätte die Vorkommnisse andernfalls nicht so detailliert geschil- dert. Die Mutter des Beschwerdeführers habe der KESB im Dezember 2018 mitge- teilt, dass ihr Sohn seine Ehefrau schlage. Ihre Aussagen anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung seien unglaubhaft. Sie habe bloss ihren Sohn in Schutz genommen. Auch nehme die Ehefrau ihren Mann jetzt in Schutz. Sie habe nämlich das Gefühl, sie sei daran Schuld, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis sei. Er habe selber ausgesagt, die Familie hätte ihn zur Therapie gedrängt. Es stelle sich die Frage, wieso sie ihn denn gedrängt hätten. Die Aussagen seien widersprüch- lich: Für ihn sei es ja angeblich kein Problem gewesen, die Therapie weiterzu- führen. Nebst der erstellten häuslichen Gewalt habe ein neuerliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden müssen. Es gehe um versuchte Er- pressung. Der Beschwerdeführer sei sogar am Domizil des mutmasslichen Opfers vorgefahren. Zwar sei er für diese Tat nicht verurteilt, doch habe er sie im Grund- satz eingestanden. Dass er heute meine, es wäre zu keiner Gewalt gekommen, müsse als fraglich beurteilt werden. Daran ändere auch die offenbar friedliche Streitbeilegung nichts. Der Beschwerdeführer habe seine Aggressionen nicht im Griff gehabt. Er habe ferner einmal gesagt, er habe einen Anruf nicht entgegenge- nommen, weil er sonst sein Mobiltelefon in eine Ecke geworfen hätte (pag. 682 Ak- ten AJV). Der Beschwerdeführer werde erst einsichtig, wenn es zu spät sei. Ob er heute voll einsichtig sei, sei fraglich. Die von ihm vorgebrachte Begründung sei nicht neu. Seine Tochter sei bereits 2016 zur Welt gekommen. Dennoch sei er mit einem Fahrzeug gerast und habe Drogen genommen. Auch habe er sich nicht auf 23 die Therapie eingelassen. Es bestehe eine grössere Gefahr als im März 2018. Die BVD hätten handeln müssen. Der Beschwerdeführer habe seine letzte Chance nicht genutzt. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe jetzt verstanden, worauf es ankomme. Indes sei es zu Beginn der Haft überhaupt nicht rund gelaufen. Es zeige sich, dass er nur in einem engen Setting gut funktioniere. Mit einem kalten Entzug sei es nicht getan. Es bestehe eine psychische Abhängigkeit. Auf Stress reagiere er mit Kon- sum. Er habe die Vorkommnisse noch nicht aufgearbeitet und selber zugegeben, dass er extrem gestresst gewesen sei. Heute habe er ausgesagt, er wolle 80 % ar- beiten, zusätzlich in die Therapie gehen und sich auch um die Tochter kümmern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies jetzt funktionieren sollte. Es bestehe eine kla- re Drittgefährdung. In Freiheit wäre er wieder gestresst und darauf würde er mit Konsum reagieren. Heute habe er diesen als Mittel zur Entspannung dargestellt. Er habe aber nicht gesagt, er wisse, dass der Konsum schädlich für ihn sei. Er habe bloss von einem Kater gesprochen. Man habe nicht gehört, dass er weitergekom- men wäre. Die Voraussetzungen von Art. 63b Abs. 3 StPO seien erfüllt. 10. Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits zur tatsächlichen Ausgangslage sei unter Einbezug der Argumente der Parteien in der gebotenen Kürze Folgendes festgehalten: - Die Kammer geht entgegen der Ansicht der Verteidigung von einer steten Ver- schlechterung der Situation des Beschwerdeführers von August 2018 bis No- vember 2019 aus; - Für die Kammer ist sowohl der häufige Alkohol- und Drogenkonsum als auch die häusliche Gewalt gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers erstellt; - Die Kammer geht von einem weiteren hochwahrscheinlich kriminellen Vorfall am 5. März 2019 aus (vgl. pag. 227 und 242 Z. 32 ff. BK-Akten betreffend ver- suchte Erpressung, wobei hier die Frage nicht beantwortet werden muss, ob eine «wirkliche Gefährdung von Drittpersonen» [Beschwerdeschrift, S. 10] ge- geben war oder nicht); - Sowohl die Familie des Beschwerdeführers als auch die für die Betreuung und Therapie eingesetzten Personen waren zu Recht äusserst besorgt; - Es bestand zumindest eine gewisse Gefahr für Dritte (vgl. zur rechtlichen Wür- digung sogleich hinten E. 11), welche durch die Invollzugsetzung gebannt wur- de; - Aktuell, d.h. im Vollzug, ist die persönliche Situation des Beschwerdeführers deutlich stabiler. Da keine strikte Trennung von Tatsächlichem und Rechtlichem möglich ist, wird nachfolgend – im Zuge der Würdigung der Rechtslage – noch einmal vertieft auf die Entwicklung des Beschwerdeführers einzugehen sein. 11. Rechtliche Würdigung (Art. 63b Abs. 3 StGB) 11.1 Zielnormen 24 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefähr- lich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe gemäss Art. 63b Abs. 3 StGB voll- zogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt. Es ist denkbar, dass die betroffene Person zwar mit der Freiheit nicht umgehen kann, für eine voll- zugsbegleitende Behandlung aber durchaus ansprechbar ist. In einem solchen Fall ist die Aussichts- losigkeit oder Erfolglosigkeit der Therapie nicht eine absolute […]. […] Die Bewertung der betroffenen Person als gefährlich führt nicht primär zur Aufhebung der ambulanten Behandlung, sondern zu deren Fortsetzung im Rahmen des Strafvollzugs. […] Unklar bleibt die Interpretation dieses Begriffs der Ge- fährlichkeit. Es muss sich offensichtlich um eine qualifizierte Gefahr handeln. Es gilt in Erinnerung zu rufen, dass eine gewisse Gefahr künftiger Straftaten Voraussetzung für die Anordnung einer Mass- nahme überhaupt ist. Zur Diskussion steht wohl die Befürchtung künftiger schwerer Delikte, etwa Ge- walt- oder Sexualdelikte, die es nicht mehr als vertretbar erscheinen lassen, die betroffene Person in Freiheit zu belassen (vgl. ähnlich STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 63b N 4, die eine Befürchtung von Verwahrungsdelikten als Grund für die Annahme von Gefährlichkeit anführen) (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019. N. 27-29 zu Art. 63b StGB). Die aufgeschobene Freiheitsstrafe ist auch zu vollziehen, wenn die Behandlung in Freiheit «für Dritte als gefährlich» erscheint (BGer 6B_371/2016 E. 1.1.3). Die Formulierung ist missglückt – gefährlich ist allenfalls der Verurteilte, kaum die Behandlung. In diesem Fall soll die ambulante Behandlung nicht aufgehoben, sondern vollzugsbegleitend weitergeführt werden. Es kommt aber sachlich vor allem auch die Aufhebung der ambulanten zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59-61 in Frage, was ja Abs. 5 auch vorsieht (Stratenwerth/Wohlers Art. 63b N 4, Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch II 244). Etwas eng Stratenwerth/Wohlers (Art. 63b N 4), wonach «gefährlich» grundsätzlich nur eine Person sei, von der ernstlich «Verwahrungsdelikte» drohen, wenn man etwa an einen «Schlägertypen» denkt, der laufend einfache Körperverletzung begeht. Zuständig ist das Ge- richt, das nach Abs. 4 auch über die Anrechnung des mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs zu entscheiden hat (Schwarzenegger/Hug/Jositsch II 243 f., Heer BSK Art. 63b N 30) (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 63b StGB). Le traitement ambulatoire suppose en principe que l'auteur reste en liberté. Il peut toutefois être appliqué pendant l'exécution d'une peine privative de liberté, lorsque le traitement ambulatoire exécuté en liberté paraît dangereux pour autrui (cf. art. 63b al. 3 CP). Dans ce cas, la mesure aura le caractère d'une injonction judiciaire, qui obligera la direction de l'établissement d'y donner suite et qui empêchera le condamné de s'y soustraire (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2016 vom 10. Februar 2017, E. 1.1.3). 11.2 Würdigung durch die Kammer 11.2.1 Auslegung des Begriffs «für Dritte als gefährlich» Nicht jede Deliktskategorie und auch nicht jede Art von Gefährlichkeit, welche von einem Verurteilten ausgeht, kann für die Anwendung von Art. 63b Abs. 3 StGB genügen. Der Begriff der «Gefahr für Dritte» muss in aller Regel – mit besonderem Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz – eine Gefährdung der körperlichen Integrität Dritter bedeuten. Es sind also Delikte von gewisser Schwere gefordert, wobei Vermögensdelikte prinzipiell nicht ausreichen. Es scheint insoweit sinnvoll, 25 grundsätzlich eine Parallele zur Wiederholungsgefahr in Haftverfahren zu ziehen. Dass aber Art. 63b Abs. 3 StGB in einem Fall, in dem ein Täter wegen (zum Bei- spiel) einfacher oder versuchter schwerer Körperverletzungen zu einer ambulanten Massnahme und einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, nur Anwendung finden könnte, wenn sich herausstellt, dass Dritte durch den Vollzugs- aufschub einer immensen qualifizierten Gefahr bzw. der Gefahr von Verwahrungs- delikten ausgesetzt werden, erscheint nicht sachgerecht. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Es erscheint als ausreichend, wenn die Gefahr neuerlicher erheblicher Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter ernsthaft zu befürchten ist. Einschlägig ist auf jeden Fall drohende körperliche Gewalt, nicht ausgeschlossen scheint aber auch psychische Gewalt oder die Gefahr schwerster Strassenverkehrsdelikte (hierzu sei am Rande angemerkt, dass das schwere Strassenverkehrsdelikt des Beschwerdeführers nicht – wie die Verteidigung aus- führt [pag. 19 BK-Akten] – 2013 oder 2014 stattfand, sondern am 16. September 2016 [pag. 501 PEN 19 927]). Freilich ist die Frage nach der Gefährlichkeit eines Täters stets bereits im Zusammenhang mit der Anordnung der ambulanten Mass- nahme Thema, hätte doch ohne Rückfallgefahr / negative Legalprognose keine Massnahme angeordnet werden können. Ist ein Vollzugsaufschub gewährt worden, hat das Sachgericht eine Einschätzung der Gefahr für Dritte vorgenommen, die damals bekannten Faktoren gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Problematik der Gefährlichkeit des Täters vor dem Aspekt, dass die Massnahme in Freiheit besser durchgeführt werden kann, zurückzutreten hat und damit ein Voll- zugsaufschub (mit Blick auf den Schutz Dritter) vertretbar erscheint. Im Zusammenhang mit Art. 63b Abs. 3 StGB kann es nicht richtig sein, die Gefähr- lichkeit isoliert von den ursprünglichen Überlegungen, welche zur Anordnung der ambulanten Massnahme und zum Vollzugsaufschub geführt haben, zu prüfen. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ist an der damaligen Wertung anzu- knüpfen und zu erörtern, inwiefern sich die Faktoren, die bei der damaligen Beurtei- lung eine Rolle gespielt haben, nun anders darstellen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob neue Sachverhalte dazugekommen sind und ob dadurch die damals in den Hintergrund getretene Gefährlichkeit für Dritte heute anders gewichtet wer- den muss. Es ist also eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls notwen- dig. Der alleinige Fokus auf allfällige Verwahrungsdelikte greift vor diesem Hinter- grund zu kurz. Zu beurteilen ist, ob die Gefahr für Dritte durch die damals gewählte Form des Straf- und Massnahmenvollzugs aufgrund der seit dem Urteil beobachte- ten Entwicklung und eventuell neu bekannt gewordener Tatsachen in Bezug auf die Gefährdung (namentlich der körperlichen Integrität) von Dritten heute wesentlich anders zu werten ist. Dabei braucht es entgegen der Auffassung der Verteidigung keine «grösste» Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Delikte. Davon und von «offensichtlicher und qualifizierter Gefahr» spricht das Gesetz nicht, sondern bloss von «als gefährlich». Für die Annahme einer Gefährdung Dritter i.S.v. Art. 63b Abs. 3 StGB muss es also genügen, dass die urteilende Instanz in der Frage des Voll- zugsaufschubs klar anders entschieden hätte, wenn sie die tatsächliche Ausgangs- lage gekannt, die effektive Entwicklung vorausgesehen und damit die Gefährdung Dritter damals schon deutlich anders eingestuft hätte. HEER ist zuzustimmen, wenn sie wie gesehen ausführt, es könne durchaus das Bedürfnis bestehen, dass eine in 26 Freiheit begonnene ambulante Therapie im Strafvollzug fortzusetzen sei. Auch im Lichte dessen können und dürfen an die in Art. 63b Abs. 3 StGB formulierte «Ge- fahr für Dritte» keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dem Argument der Verteidigung, eine Invollzugsetzung könne nur erfolgen, wenn sich das Verhalten des Verurteilten seit dem Urteil derart verschlechtert habe, dass Umstände gege- ben seien, die dem urteilenden Gericht nicht bekannt gewesen sein könnten und deren Vorliegen nicht voraussehbar gewesen seien, kann die Kammer nicht folgen. Eine solch enge Auslegung von Art. 63b Abs. 3 StGB kann der Gesetzgeber nicht vorgesehen haben: Er wollte sicherlich nicht all jene Täter privilegieren, die klar ei- ne Gefahr darstellen, aber noch in einer Weise, wie sie das urteilende Gericht hätte voraussehen können. Zusammengefasst ist eine übermässig zurückhaltende An- wendung nicht angebracht, zumal der Vollzugsaufschub gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB grundsätzlich bereits eine Ausnahme darstellt. 11.2.2 Subsumtion Das psychiatrische Gutachten vom 9. August 2017 erkannte beim Beschwerdefüh- rer eine als hoch eingestufte Rückfallgefahr insbesondere für Gewalt- sowie Stras- senverkehrsdelikte für den Fall eines weiteren exzessiven Konsums von psychoak- tiven Substanzen. Es empfahl eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB, welche prinzipiell vollzugsbegleitend eingeleitet werden könne, dann aber auch im Anschluss an den Strafvollzug fortgeführt werden sollte (pag. 1001-1003 PEN 16 761). Dabei ging der Gutachter davon aus, dass es dem Beschwerdeführer gelun- gen war, in Bezug auf Kokain abstinent zu bleiben und seinen Alkoholkonsum er- heblich zu minimieren. Als zusätzliche positive Faktoren nannte er die seit einigen Jahren bestehende eheliche Beziehung sowie die (freiwillige) Aufnahme der ambu- lanten psychotherapeutischen Betreuung (pag. 998/1000 PEN 16 761). Der Gut- achter ging also von einer sich stabilisierenden Situation aus und attestierte dem Beschwerdeführer den Willen und die Kraft, diesen Weg weiter zu beschreiten. An diese Feststellungen und Empfehlungen knüpfte das Regionalgericht in seinem Urteil vom 2. März 2018 an (siehe vorne E. 4.4). Ebenfalls flossen die Aussagen des Beschwerdeführers, welche er anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner per- sönlichen Situation gemacht und an der er ein positives Bild seiner aktuellen Situa- tion sowie der eingetretenen Verbesserungen gezeichnet hatte – insbesondere hat- te er den Konsum von Kokain verneint und sich kooperativ für weitere Massnah- men gezeigt (vgl. pag. 1115 ff. PEN 16 761) –, in die Beurteilung ein. Gestützt dar- auf verfügte das Regionalgericht schliesslich nebst der Strafe eine ambulante Massnahme und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Es nahm offensichtlich eine Abwägung der Risiken, d.h. insbesondere der Ge- fahr von erneuter einschlägiger Delinquenz, vor. Auszugehen war im Vergleich zum Gutachtenszeitpunkt von einer weiter stabilisierten Situation. Der Beschwerdefüh- rer hatte als Vater eine neue Verantwortung bzw. ein neues Verantwortungsbe- wusstsein sowie im Rahmen der Ehe ein gewisses soziales Umfeld. Diese Um- stände schienen für ihn Triebfeder zu sein, um an sich zu arbeiten. Des Weiteren befand er sich in einer stabilen Therapiebeziehung und machte gewisse Fortschrit- te im Umgang mit Konfliktsituationen. Er zeigte sich motiviert, die Therapie im Rahmen einer ambulanten Massnahme fortzusetzen und bezeichnete sich als ab- 27 stinent. Zudem erzielte die Familie in dieser Zeit ein – wenn auch geringes – Ein- kommen und es bestand Aussicht auf eine berufliche Eingliederung im Rahmen von IV-Integrationsmassnahmen. Prognostisch erachtete das Regionalgericht das damalige Umfeld als derart vielversprechend, dass die – vom Regionalgericht auch damals nicht verkannte – Gefahr für Dritte bei einem Vollzugsaufschub vertretbar erschien, zumal sich seiner Ansicht nach mit zunehmendem Fortschreiten der The- rapie das Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz weiter verringern würde. Die Formulierung, dass der Vollzugsaufschub «im Sinne einer letzten Chance» gewährt werde, zeigt allerdings auf, dass die Abwägung knapp ausgefallen sein musste (vgl. dazu pag. 1141 ff. PEN 16 761, S. 34 der Urteilsbegründung). Die BVD setz- ten die ambulante Massnahme am 11. Mai 2018 bei der Forensik Praxis in Vollzug, wodurch sichergestellt wurde, dass die bereits freiwillig begonnene Therapie naht- los weitergeführt werden konnte. Ausserdem wurde Bewährungshilfe angeordnet (pag. 388 ff. Akten AJV). In den darauffolgenden rund eineinhalb Jahren fanden re- gelmässige (meist wöchentliche) Sitzungen des Beschwerdeführers beim Thera- peuten und bei der Bewährungshilfe statt. Werden nun die dargelegte Ausgangslage bzw. die damalige Prognose mit der tatsächlichen Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 2. Mai 2018 verglichen, wird augenscheinlich, dass von einem überaus ungünstigen Verlauf in Bezug auf sämtliche wesentlichen Faktoren gesprochen werden muss. Dabei han- delt es sich – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht etwa um vereinzelte Rückschläge im Rahmen eines an sich positiven Verlaufs, sondern schlicht um eine stete Abwärtsspirale, die sich trotz mehrfacher Interventionen zu keinem Zeitpunkt nachhaltig durchbrechen liess. Die Veränderungen sind gravie- rend: Es ist bekannt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner damaligen Be- teuerungen wohl bereits im Urteilszeitpunkt, jedenfalls aber kurz nach dem 2. März 2018, regelmässig und in zunehmendem Masse Alkohol und Drogen – namentlich Kokain und Metamphetamin – konsumierte (siehe etwa pag. 472 Akten AJV). Be- sonders der Konsum psychoaktiver Substanzen wird sowohl im psychiatrischen Gutachten als auch in den Risikoabklärungen der AFA (pag. 599 ff. Akten AJV) als überaus kritisch bezeichnet. Dabei wiegt umso schwerer, dass es sich nicht um vereinzelte Entgleisungen handelte, sondern von einem mehr oder weniger regel- mässigen und stetig zunehmenden Substanzmissbrauch auszugehen ist (vgl. dazu die Ergebnisse der Haaranalysen [siehe bspw. pag. 554 Akten AJV], der Blutpro- ben und auch die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers [vgl. etwa pag. 615 Akten AJV]). Die Kammer geht nicht von einer Abstinenz über viele Mona- te aus. Das Regionalgericht ordnete diesbezüglich die Situation wohl zu positiv ein. Jedenfalls muss ab August 2018 von Alkoholkonsum ausgegangen werden (pag. 472 Akten AJV). Dass der Beschwerdeführer seinen Konsum im Rahmen der The- rapie sowie der Sitzungen mit der Bewährungshilfe nicht offen kommunizierte, son- dern zu verheimlichen versuchte, erschwerte es, adäquat zu reagieren und durch gezielte Gespräche respektive unterstützende Massnahmen das Risiko von Rück- fällen – namentlich im Bereich der Gewaltkriminalität – zu senken. Im August 2018 gab es Hinweise auf häusliche Gewalt in der Beziehung zu K.________, was zusammen mit der prekären finanziellen Situation zu einer Ge- fährdungsmeldung bei der KESB führte. Dokumentiert ist, dass die Polizei im Jahr 28 2018 zweimal (am 9. September und am 20. Dezember 2018) wegen Verdachts auf häusliche Gewalt zur Wohnung der Familie ausrücken musste (vgl. pag. 7 PEN 19 927). Am 12. September 2018 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Therapeuten ein heftiges Schubsen seiner Ehefrau (pag. 611 Akten AJV). Auch die Mutter des Beschwerdeführers äusserte sich gemäss einer Aktennotiz vom 5. Sep- tember 2018 gegenüber einer Mitarbeiterin der Kirchgemeinde S.________ im Herbst 2018 dahingehend, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau wieder ge- schlagen, sie habe viele blaue Flecken (vgl. [unpaginierte] KESB-Beilageakten PEN 19 927). N.________ wollte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung zwar nicht an eine solche Aussage erinnern können. Dennoch fügt sich diese Meldung nahtlos in die übrigen Erkenntnisse ein und scheint der Kammer sehr plausibel. Sie geht daher davon aus, dass (auch ohne diesbezügliche Anzei- ge) häusliche Gewalt gegen K.________ stattgefunden hat, wobei das Ausmass im Detail nicht klar ist. Im Weiteren arbeitete der Beschwerdeführer schon kurz nach Beginn der ambulanten Massnahme nicht mehr. Die IV erklärte den Abbruch der beruflichen Abklärung. Die finanzielle Situation spitzte sich weiter zu, weshalb im Herbst 2018 verschiedene Fachstellen und Ämter (weitgehend erfolglos) darum bemüht waren, die Problematik der finanziellen Situation der Familie zu lösen. Am 7. Januar 2019 begann der Beschwerdeführer zwar für kurze Zeit mit einem 50%- Pensum bei der U.________ zu arbeiten. Bereits am 2. April 2019 musste die IV jedoch auch diesen Arbeitseinsatz abbrechen. Zusätzlich destabilisierend wirkte sich ab Frühjahr 2019 die Mitteilung der Stadt Bern aus, wonach geprüft werde, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen, was am 8. Juli 2019 dann auch verfügt und später von der POM (heute: SID) bestätigt wurde. Das ausländerrechtliche Verfahren ist derzeit vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängig (pag. 107 und 243 Z. 41 ff. BK-Akten). Die Verschlechterung der Situation blieb weder der Bewährungshilfe noch dem Therapeuten verborgen. So hielt die Bewährungshelferin in ihrem Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019 fest, der Beschwerdeführer sei sozial nicht gut eingebettet, gehe keiner geregelten Arbeit nach, habe Schulden, verfüge kaum über finanzielle Mittel und lasse sich nicht helfen. Die Bemühungen zur Stabilisierung der Situation seien grösstenteils gescheitert (pag. 605 ff. Akten AJV). Ähnliche Feststellungen machte der Therapeut in seinem Bericht vom 10. Mai 2019 und hielt u.a. fest, die Mitarbeit des Beschwerdeführers in der Therapie sei wechselhaft, er habe wiederholt einen unorganisierten Eindruck hinterlassen und es mangle ihm im Zusammenhang mit seinem Suchtmittelkonsum an Offenheit, obwohl er sich bewusst sei, dass der Suchtmittelkonsum sein Rückfallrisiko verstärken könne. Andererseits wurden ihm auch Fortschritte im Zusammenhang mit seiner Impulsivität und Problembewälti- gung attestiert (vgl. pag. 609 ff. Akten AJV). Es lagen also spätestens ab Frühjahr 2019 aufgrund der bis dahin bekannten Entwicklung und Vorfälle – insbesondere der nicht transparent gemachte und zunehmende Alkohol-und Drogenkonsum, welcher beim Beschwerdeführer eine stark aggressionsfördernde Wirkung haben kann, der Verlust der Arbeit bzw. der Abbruch der IV-Integrationsmassnahmen, die finanziellen Schwierigkeiten, die Hinweise auf häusliche Gewalt sowie der drohen- de Wegweisungsentscheid – mehrere Alarmzeichen in Bezug auf eine zunehmen- de Gefahr für Dritte bei Fortsetzung des bisherigen Settings vor. Dabei handelt es 29 sich weitgehend um genau diejenigen Faktoren, die das Regionalgericht (in der Re- trospektive fälschlicherweise) als günstig beurteilt hatte und die Gefahr für Dritte als vertretbar erscheinen liessen. Dennoch beliess man es seitens der Bewährungshil- fe und des Therapeuten vorerst bei eindringlichen Mahnungen und räumte dem Beschwerdeführer weitere Chancen ein (siehe pag. 656 Akten AJV [«nur noch auf sehr dünnem Eis bewege»]). Da, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, gewisse Rückschläge im Verlaufe einer Massnahme nicht unüblich sind, er- scheint dieses Vorgehen im damaligen Zeitpunkt noch als knapp vertretbar. Es be- stand die latente Hoffnung, dass sich der Beschwerdeführer einsichtig zeigt und sein Verhalten ändert. Dies war jedoch nicht der Fall. Die «letzte Chance» im Sinne der Ausführungen des Regionalgerichts konnte nur bedeuten, dass zwar kleine Rückschläge hinzuneh- men sind, jedoch hätte – was nicht passiert ist – eine stetige grundsätzliche Ver- besserung der Gesamtsituation eintreten müssen. Die beschwerdeführerische Ar- gumentation, einem unangemessenen Setting sei nicht mit einer Invollzugsetzung Rechnung zu tragen, sondern mit einer Anpassung durch die Vollzugsbehörde, ist zwar nicht falsch. Ein laufendes Setting muss durchaus überprüft werden. Das Vorbingen, eine Modifizierung der Therapie sei gar nicht geprüft worden, ist aller- dings unrichtig: Die BVD versuchten, den Beschwerdeführer enger zu betreuen. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 30. August 2019 wurde bei- spielsweise vereinbart, dass der Beschwerdeführer wöchentlich eine Urinprobe ab- gibt (pag. 656 Akten AJV). Mithin wirkt es beschönigend, wenn die Verteidigung von einem bloss unangemessenen Setting ausgeht. Der Beschwerdeführer befand sich vielmehr seit Monaten in einer starken Abwärtsspirale. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich um eine ambulante Massnahme handelte, bei der die Instrumente beschränkt sind. Im Lichte dessen ist nicht erkennbar, was die BVD sonst noch hätten tun sollen. Die Massnahmen waren ausgeschöpft. Der Be- schwerdeführer arbeitete nicht mehr mit. Dies, obwohl das damalige Verhältnis zum Therapeuten als gut einzuschätzen ist. Die Verteidigung brachte im Übrigen keine möglichen Alternativen vor. Sie führte nicht einmal aus, inwiefern das Setting suboptimal gewesen sein soll. Diesbezüglich bleibt ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken nicht mehr zum Blauen Kreuz gegangen war. Die erforderliche Einsicht und Verhaltensänderungen sind beim Beschwerdeführer auch im Sommer und Herbst 2019 nicht eingetreten. Von einem bloss «schwan- kenden Therapieverlauf» zu sprechen, ist verharmlosend. Er spielte gegenüber den zuständigen Behörden weiterhin nicht mit offenen Karten, behielt seinen Drogen- und Alkoholkonsum bei und steigerte ihn sogar, ohne dies von sich aus gegenüber dem Therapeuten und der Bewährungshilfe transparent zu machen. Er erschwerte Kontrollen, indem er etwa am 15. Juli 2019 glatzköpfig zur Haarentnahme erschien; ob er dies bewusst getan hat, muss offengelassen werden (vgl. pag. 240 Z. 23 ff. BK-Akten). Die alternativ zur Haupthaarprobe entnommene Barthaarprobe ergab, dass er in der Zeit von Anfang Mai bis Anfang Juli 2019 mehrfach Kokain sowie mehrfach Metamphetamin und Kokain mit Alkohol konsumiert hatte. Beim Metam- phetamin und Kokain erwies sich der Konsum als regelmässig stark, der Alkohol- konsum wurde als «moderat» (angegeben als ca. 5 Stangen Bier täglich) bezeich- net (vgl. Gutachten vom 13. August 2019 [pag. 639 ff. und 644 Akten AJV]). Ende 30 August 2019 bezeichnete der Therapeut das ambulante Setting mit Vollzugsauf- schub als kritisch (Bericht vom 29. August 2019 bzw. Äusserungen an der Voll- zugskoordinationssitzung vom 30. August 2019 [pag. 653 f. und 655 f. Akten AJV]). Trotz erneuter eindringlicher Mahnungen änderte der Beschwerdeführer an seinem Verhalten nichts: Zwar arbeitete er im September 2019 während weniger Wochen temporär, was ihn aber – in Verbindung mit den Terminen beim Therapeuten und der Bewährungshilfe – offenbar zu stark in Stress versetzte. Nach Ansicht der Kammer ist rückblickend davon auszugehen, dass sich die Stresssituation haupt- sächlich durch die fehlende Alkohol- und Drogenabstinenz und den dadurch not- wendigen Beschaffungsdruck – in Verbindung mit der prekären finanziellen Situati- on, aus welcher sich der Beschwerdeführer nicht mittels Sozialhilfe hatte helfen lassen wollen – ergeben hat. Es ist grundsätzlich eine Charaktereigenschaft, auf Stress mit Konsum psychoaktiver Substanzen zu reagieren. Eine Urinprobe vom 4. Oktober 2019 (pag. 671 f. Akten AJV) sowie eine Blutprobe vom 9. Oktober 2019 zeigten erneut ein positives Resultat auf Amphetamin (pag. 680 Akten AJV). Der Beschwerdeführer war also trotz der ihm bekannten letzten Chance, des ihm mitge- teilten «dünnen Eises» und trotz wiederholter Drogentests beratungsresistent. Auf- grund des Drogenkonsums im Rahmen des hängigen Strafverfahrens (vgl. dazu etwa die von der Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2020 eingereichten Unterlagen [pag. 437 ff. PEN 19 927]) und der polizeilichen Interventionen an seinem Domizil muss überdies eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu einem kriminellen Milieu pflegte. Aufgrund der fehlenden Beeinflussbarkeit in Bezug auf den Alkohol- und Drogen- konsum, der desolaten finanziellen Lage, aus der sich der Beschwerdeführer nicht helfen lassen wollte, der schwierigen und angespannten Lebenssituation sowie der fehlenden Ablösung aus dem kriminellen Milieu kam der Therapeut Ende Oktober 2019 zur Erkenntnis, dass das bisherige Setting nicht länger tragbar sei. Es beste- he eine latente Gefahr für weitere schwere Gewaltdelikte; eine Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe – unter Fortsetzung der ambulanten Massnahme, da der Be- schwerdeführer (unstrittig) nach wie vor therapiewillig und -fähig sei – sei daher angezeigt (vgl. Ergebnisprotokoll der Krisensitzung der Fallbeteiligten vom 30. Ok- tober 2019 [pag. 684 f. Akten AJV], Bericht der Forensik Praxis Bern AG vom 31. Oktober 2019 [pag. 706 f. Akten AJV], Aussagen I.________ an der vorinstanz- lichen HV [pag. 538 ff. PEN 19 927]). Die weiteren Ereignisse Ende Oktober / an- fangs November 2019 bestätigen diese Einschätzung vollends: Der Beschwerde- führer war für die Bewährungshelferin weder am 29. und 30. Oktober noch am 6. und 7. November 2019 erreichbar. Mit dem Therapeuten hatte er zwar in der letzten Oktoberwoche noch Kontakt, ist aber am 31.Oktober 2019 nicht zur Thera- pie erschienen. Am 8. November 2019 teilte er dem Therapeuten mit, dass es ihm nicht gut gehe. Er gab an, dass er mit seinem Hausarzt eine stationäre Einweisung besprochen habe und behauptete, er sei nicht gewalttätig geworden. Allerdings zeigte er sich überzeugt, dass er sich oder jemand anderem etwas antun würde, wenn er ins Gefängnis müsste oder ausgeschafft würde. Er sei weiterhin gewillt zu kämpfen und werde dies bis zuletzt machen (vgl. E-Mail des Therapeuten an die Bewährungshelferin vom 8. November 2019 [pag. 715 Akten AJV], Aussagen I.________ an der vorinstanzlichen HV [pag. 538 ff. PEN 19 927]). Dies relativiert 31 seine Beteuerungen betreffend Gewaltlosigkeit eindeutig. In diesem Zusammen- hang ist ebenfalls das vom Therapeuten überzeugend wiedergegebene Gespräch vom 8. November 2019 mit der Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers zu sehen: Diese berichteten am 8. November 2019 stimmig von zunehmendem Drogen- und Alkoholkonsum, von gesteigerter Aggressivität, davon, dass sich die ganze Familie vor dem Beschwerdeführer fürchte, sowie von mehrfachen Übergrif- fen gegen die körperliche Integrität der Ehefrau (pag. 539-541 PEN 19 927). Gemäss dem Therapeuten spielte ihm die Ehefrau des Beschwerdeführers auch eine bedrohlich wirkende Sprachnachricht in mazedonischer Sprache ab (pag. 50 PEN 19 927). An dieser äusserst negativ einzuschätzenden Entwicklung ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer am 8. November 2019 (mangels anderem Ausweg) selber in das Kriseninterventionszentrum des Inselspitals begeben hatte. In Freiheit war der Beschwerdeführer offenkundig nicht in der Lage, sich korrekt und gesetzmässig zu verhalten. Soweit im November 2019 von einer gewissen Einsicht des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, kam diese klar zu spät. Die Gefährdung Dritter war akut. Insgesamt ist festzustellen, dass das Regionalge- richt (mit guten Gründen und hoffnungsvoll) einen Versuch wagte. Indessen stellte sich relativ rasch heraus, dass das Setting in Freiheit untauglich ist. Ende Oktober 2019 wurde den BVD klar, dass der Vollzug notwendig ist. Sogar die Familie des Beschwerdeführers kam zur Erkenntnis, dass es so nicht weitergehen kann, wes- halb sie sich verzweifelt beim Therapeuten meldete. Wie gesehen ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 63b Abs. 3 StGB für Dritte gefährlich ist, wobei sich die Gefährlichkeit prinzipiell nicht daran bemisst, ob er seit der Urteilsfällung gegenüber Dritten Gewalt angewendet hat, sondern ob er für Dritte im Sinne einer Prognose eine Gefahr darstellt. Grund- lage für diese Einschätzung ist nach wie vor das (ausreichend aktuelle und im Üb- rigen grundsätzlich unbestrittene) psychiatrische Gutachten vom 9. August 2017. Dieses attestierte dem Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr unter anderem für Gewaltdelikte wie die bereits ausgeübten (d.h. u.a. [versuchte] schwere Körper- verletzung). Der Beschwerdeführer hatte einem Menschen, als dieser am Boden lag, in den Kopf gekickt (S. 11 Urteilsbegründung PEN 16 761). Diese Gewaltan- wendung hätte tödlich enden können, was dem Beschwerdeführer in diesem Mo- ment hätte bewusst sein müssen. Heute ist festzustellen, dass die ursprünglichen Annahmen zur Situation des Beschwerdeführers zu positiv waren und die erwartete Entwicklung bei einer strafvollzugsaufschiebenden ambulanten Massnahme – wei- tere Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse, Abstinenz, Kooperation mit den Behörden, Integration in den Arbeitsmarkt etc. – nicht eingetreten ist. Vielmehr ist sie trotz langer, regelmässiger und sehr umfangreicher Hilfsangebote in die gegen- teilige Richtung verlaufen. Der Verlauf seit März 2018 zeigt, dass der Beschwerde- führer in Freiheit nicht die nötige Kraft aufbringt, sein Verhalten nachhaltig zu än- dern und auch die unterstützende Bewährungshilfe sowie eine ambulante Therapie in Freiheit zu wenig auszurichten vermögen. Es war nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer nach einer langen Abwärtsspirale die «Notbremse» zog und ein Kriseninterventionszentrum aufsuchte. Es hängt bzw. hing vom Zufall ab, dass in einer solchen Phase keine gravierenden Schädigungen eintreten bzw. eingetreten sind. Zu warten, bis ein Gewaltverbrechen passiert, wäre selbstredend falsch ge- 32 wesen. Die gesetzlich geforderte qualifizierte Gefahr hat sich eindeutig manifestiert. Das beschwerdeführerische Argument, es könne nicht angehen, dass ein ur- sprünglich in Rechtskraft erwachsener Entscheid ohne gravierende Änderung der Gesamtsituation nachträglich korrigiert werde, zielt ins Leere. Wie auch der aktuelle Führungsbericht des AJV belegt, benötigt der Beschwerde- führer derzeit ein stark strukturiertes Umfeld mit enger Betreuung und geregeltem Tagesablauf, welche ihm keinen zu grossen Spielraum für eigene Entscheidungen und Ablenkung bieten. Deshalb ist seine Bereitschaft, einen freiwilligen stationären Entzug in der Klinik Selhofen zu machen, obwohl grundsätzlich erfreulich, dennoch als kritisch einzuschätzen. Sein kurzfristiges Denken und Handeln geben keine ausreichende Garantie, dass er eine solche Therapie in einer nicht gesicherten In- stitution zu Ende führt bzw. nach dem Austritt genügend gerüstet wäre, um die voll- zugsaufschiebende ambulante Massnahme weiterzuführen, ohne eine erhebliche Gefahr für Dritte darzustellen. Die Kammer ist überzeugt, dass der Beschwerdefüh- rer bei ihr einen guten Eindruck hinterlassen hat, weil er sich im Freiheitsentzug in einem engen Setting befindet und so abstinent von Drogen und Alkohol lebt. Ent- gegen seiner Beteuerungen kann die Kammer ihm nicht folgen, wenn er behauptet, dies werde in Freiheit so bleiben, da er sich um seine Tochter kümmern wolle, wel- che das Wichtigste in seinem Leben sei. Mit diesem kurzfristigen Gedankengang klammert er wiederum seine immensen Probleme in den Bereichen Finanzen, Auf- enthaltstitel und Arbeitssuche aus. Ein Abdriften ins «alte Fahrwasser» ist deutlich wahrscheinlicher als der Beschwerdeführer sich dies vorstellt. Im Zuge dieses sehr wahrscheinlichen Hineingeratens in Drogen und Alkohol wird er erneut eine Gefahr für Personen – namentlich für seine Ehefrau, aber auch für (unbekannte) Dritte – sein. Wenn der Beschwerdeführer konsumiert, sinkt seine Hemmschwelle; er wird impulsiv und aggressiv. Daraus entsteht – im Lichte des von den BVD treffend be- schriebenen Deliktsmechanismus’ (vgl. vorne E. 9.2) – die gesetzlich geforderte Gefahr für Dritte in Bezug auf die einschlägige Deliktsart (Taten gegen die körperli- che Integrität). Dass sich der Beschwerdeführer im Freiheitsentzug befindet, hat er sich aufgrund seines Verhaltens letzten Endes selber zuzuschreiben. In Bezug auf das von ihm angesprochene Kindswohl – Aufwachsen mit beiden Elternteilen – sei zudem ergänzt, dass diesem auch nicht gedient ist, falls die Tochter physische Gewalt miterleben sollte. Dies kann ebenfalls lebenslange Spuren hinterlassen. Schliesslich hat ihn seine Tochter bis dato auch nicht von Drogenkonsum und häuslicher Gewalt abhalten können. 11.3 Zusammenfassung und Fazit Aufgrund der heutigen Erkenntnisse stellt sich die Gefährdungssituation in Bezug auf Rückfälle – insbesondere für Gewaltdelikte – wesentlich anders dar, als dies das Regionalgericht angenommen hatte. Fiel der Entscheid zugunsten des Voll- zugsaufschubs schon damals knapp aus und wurde er nur «im Sinne einer letzten Chance» gewährt, ist heute zu konstatieren, dass stabilisierende Faktoren nicht genügend tragfähig waren und der Beschwerdeführer in Freiheit (entgegen der An- sicht der Verteidigung) überfordert damit ist, sein Leben in den Griff zu bekommen, suchtmittelfrei zu bleiben und so das Rückfallrisiko markant zu senken. Das von ihm ins Feld geführte Argument, er habe einen kalten Entzug hinter sich und wisse 33 nun, wie es im Gefängnis sei – das wolle er unter keinen Umständen noch einmal erleben, weshalb er in Freiheit bestimmt nicht erneut zu Alkohol und Drogen greifen werde –, überzeugt nicht. Vielmehr belegt es erneut sein vereinfachtes Denken. Er blendet aus, dass ein kalter Entzug keine erfolgreiche Suchtmitteltherapie darstellt und auch seine übrigen Probleme damit nicht behandelt sind. Die momentane Ab- stinenz ist ihm in erster Linie gestützt auf den strukturierten Gefängnisalltag und die grundsätzlich fehlende Verfügbarkeit von Suchtmitteln im Strafvollzug möglich. Er verfügt darüber hinaus aber über kein belastbares Instrumentarium, um in Freiheit mit seiner Neigung zu Alkohol- und Drogenkonsum umgehen zu können und die Abstinenz auch bei Verfügbarkeit der entsprechenden Substanzen aufrecht zu er- halten oder sein Aggressionspotential zu kontrollieren. Mit seiner Argumentation, dass er bei einer Entlassung rasch eine neue Arbeitsstelle antreten könnte, was es ihm ermögliche, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und Schulden abzuzah- len, verkennt er, dass er es bislang auch im geschützten Rahmen von IV- Integrationsmassnahmen nicht geschafft hat, sich längerfristig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei der von ihm vorgeschlagenen Vorgehensweise rasch überfordert wäre, die jetzige Euphorie verfliegen, er erneut abstürzen würde und die alten Verhaltensmuster wiederum zum Tragen kämen. In Übereinstimmung mit der Ansicht des Therapeuten, der BVD und der Be- währungshilfe ist auf der anderen Seite festzustellen, dass die ambulante Mass- nahme nicht absolut gescheitert ist, sondern nur relativ. Der Beschwerdeführer hat sich nicht aufgegeben, weshalb die Therapie weiterzuführen ist. Niemand hatte er- wartet, «dass ein erfolgreicher Abschluss nach einer derart kurzen Behandlungs- dauer unmittelbar bevorstehen würde» (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6). Es ist ledig- lich das strafvollzugsaufschiebende ambulante Setting, das sich angesichts der vom Beschwerdeführer für Dritte ausgehenden sehr konkreten Gefahr von Gewalt- ausbrüchen als nicht vertretbar erweist. Er braucht im Moment offensichtlich einen geregelten, stabilisierenden Rahmen. Die weitgehend positiven Rückmeldungen aus der Haftanstalt (vgl. Führungsberichte vom 16. März 2020 [pag. 221 ff. PEN 19 927], vom 12. Juni 2020 [pag. 507 ff. PEN 19 927] und vom 18. September 2020 [pag. 215 f. BK-Akten]) lassen erwarten, dass die ambulante Massnahme im Straf- vollzug erfolgreich sein kann. Die Fortsetzung der am 2. März 2018 angeordneten ambulanten Massnahme ist somit sowohl notwendig als auch verhältnismässig. Sie entspricht im Übrigen auch dem Normalfall, wohingegen ein Aufschub der Frei- heitsstrafe zugunsten der Massnahme zumindest bei langjährigen unbedingten Freiheitsstrafen – wie der vorliegenden mit 48 Monaten – die Ausnahme darstellt. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss geltend macht, Ausnahmen könnten auch nur ausnahmsweise rückgängig gemacht werden und es sei unzulässig, im nachträglichen Verfahren die eigene Sicht über diejenige des ur- teilenden Sachgerichts zu stellen. Das Argument, «je fehlerhafter sich jemand be- nimmt, umso mehr mag es aushalten», verfängt nicht. Letztlich geht es auch aus Rechtsgleichheitsgedanken nicht an, «Ausnahme an Ausnahme» zu bewilligen. Die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 StGB soll dann greifen, wenn ein Strafvollzug die guten Therapieaussichten torpedieren würde. Davon kann hier keine Rede (mehr) sein. Entsprechend folgt nun der Vollzug mit gleichzeitiger ambulanter Behandlung. 34 Die Gefährdung für Dritte im Sinne von Art. 63b Abs. 3 StGB ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat seine «letzte Chance» vertan. Die Situation kann nicht mehr «in Freiheit konsolidiert» (vgl. pag. 246 BK-Akten) werden. Der Beschwerdeführer stellt, wie er mehrfach gezeigt hat, in Freiheit eine Gefahr für Dritte dar. Er hat nicht die nötige Willenskraft aufgebracht oder aufbringen können, um die in seinem Fall legalprognostisch negativen deliktsrelevanten Faktoren, welche auf dem Konsum von psychotropen Substanzen (inkl. Alkohol) beruhen, in den Griff zu bekommen. Ebenfalls hat er es nicht geschafft, sein Leben auf der sozialen Ebene – Beruf, Fi- nanzen, Familie, Freundschaft – auf eine solide Basis zu stellen. 12. Anrechnung der Sicherheitshaft und der ambulanten Massnahme (Art. 63b Abs. 4 StGB) Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Frei- heitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf (Art. 63b Abs. 4 StGB). Zur Anrechnung der Sicherheitshaft und der ambulanten Massnahme hielt die Vor- instanz Folgendes fest (pag. 633 ff. PEN 19 927): A.________ wurde am 09.11.2019 gestützt auf einen Haftbefehl der BVD angehalten und in vollzugs- rechtliche Sicherheitshaft versetzt. Am 11.11.2019 bestätigte das ZMG die vollzugsrechtliche Sicher- heitshaft gemäss Art. 28 JVG und befristete sie vorerst bis zum 08.02.2020 (pag. 77). Am 12.02.2020 und am 30.03.2020 wurde diese Sicherheitshaft jeweils verlängert (pag. 187 ff., 267 ff.), letztmals bis 06.07.2020. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland erging am 25.06.2020. Da der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387, 393 ff. StPO), befindet sich A.________ ab dem 26.06.2020 im Strafvollzug. Damit beträgt die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft insgesamt 230 Tage (09.11.2019-25.06.2020). Sie wird in analoger Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann hat das Gericht auch darüber zu ent- scheiden, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird (Art. 63b Abs. 4 StGB). Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit von ambulan- ter Massnahme und Strafvollzug kommt in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung der ambulan- ten Behandlung in Frage. Dem Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessungsspielraum zu (BSK StGB-HEER, Art. 63b, N 6). Es ist in jedem konkreten Fall zu prüfen, wie stark die persönliche Freiheit tatsächlich eingeschränkt war. Von Bedeutung ist dabei auch, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für die betroffene Person verbunden war (BSK StGB-HEER, Art. 63b, N 7a). Die mit Urteil vom 02.03.2018 angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wurde mit Verfügung der BVD vom 11.05.2018 in Vollzug gesetzt. Obwohl vorliegend eine Änderung des Settings be- schlossen wird, ist sie nicht grundsätzlich gescheitert ist. Daher geht das Gericht – entgegen der An- sicht des Staatsanwaltes, aber in Einklang mit der Auffassung Vollzugsbehörde – von einer grundsätzlichen Anrechenbarkeit der bisher absolvierten ambulanten Massnahme aus. Die Anzahl der wahrgenommenen Therapietermine der am 11.05.2018 in Vollzug gesetzten ambulan- ten Massnahme geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. Es ist deshalb gestützt auf die Vollzugsak- ten und auf die Berichte der Forensik Praxis Bern eine Schätzung vorzunehmen. Den Berichten der Forensik Praxis Bern vom 06.09.2017, vom 21.02.2018 und vom 02.05.2018 ist zu entnehmen, dass seit dem 06.04.2017 (Beginn der zunächst freiwilligen Therapiesitzungen bei I.________) in der Regel wöchentliche Sitzungen stattgefunden haben. Aus dem verschiedenen Aktennotizen und Mails geht 35 hervor, dass A.________ am 22.08.2018 nicht (pag. 474 der Vollzugsakten), am 12.09.2018 ver- spätet (pag. 506 der Vollzugsakten), am 18.10.2018 nicht (pag. 558 der Vollzugsakten) und gemäss Aktennotiz vom 30.04.2019 «soweit bekannt regelmässig» zur Therapie erschienen ist (pag. 606 der Vollzugsakten). Aus dem Bericht der Forensik Praxis vom 10.05.2019 (pag. 609 ff. der Vollzugsakten) ergibt sich leider nicht klar, ob A.________ regelmässig an den Sitzungen teilgenommen hat. Dort steht zwar, er werde in der Regel zu wöchentlichen Therapiesitzungen à ca. 50. Minuten aufgeboten, andererseits ist unter dem Titel «Therapieverlauf» zu lesen, dass seine Mitarbeit wechselhaft gewe- sen sei und es Phasen gegeben habe, in welchen er schlecht erreichbar gewesen sei. Abgesehen von diesen Phasen habe er sich aber zuverlässig gezeigt (pag. 610 der Vollzugsakten). Den Voll- zugsakten ist weiter zu entnehmen, dass A.________ am 29.08.2019 nicht zur Therapie erschienen ist (pag. 650 der Vollzugsakten), am 18.09.2019 trotz Fieber erschien (pag. 660 der Vollzugsakten) und den Termin vom 25.09.2019 verpasste, auf den 27.09.2019 verschob und dann doch nicht wahr- genommen hat (pag. 664 der Vollzugsakten). Gemäss Therapieverlaufsbericht der Forensik Praxis Bern vom 31.10.2019 (pag. 706 f. der Vollzugsakten) hat die Zuverlässigkeit von A.________ in den letzten Wochen nachgelassen. Den Termin vom 31.10.2019 hat A.________ offenbar nicht wahrge- nommen, sich dann aber beim Therapeuten telefonisch gemeldet (pag. 713 f. der Vollzugsakten). Zu- gunsten von A.________ ist deshalb davon auszugehen, dass er vom 11.05.2018 bis etwa Ende Sep- tember 2019 regelmässig wöchentlich in Therapie ging. Dies entspricht für das Jahr 2018 etwa 32 Wochen, für das Jahr 2019 etwa 39 Wochen. Insgesamt geht das Gericht von rund 70 Therapiesit- zungen à ca. 50 Minuten aus, die er bei der Forensik Praxis wahrgenommen hat. Rechnet man noch einen Aufwand für Wartezeiten sowie den Weg von zuhause zur Therapiestelle und zurück von 60 Minuten dazu, ergibt sich für die rund 70 Sitzungen ein Aufwand von jeweils ca. 2 Stunden. Eine An- rechnung dieses Aufwands im Umfang von 30 Tagen an die ausgefällte Freiheitsstrafe von 48 Mona- ten erscheint damit als angemessen. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer integral an. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Juni 2020 im Vollzug. Was die Verteidigung oberinstanz- lich in Bezug auf die Anrechnung der Therapie und der Bewährungshilfe vorbringt (vgl. pag. 246 BK-Akten), verfängt nicht: Erstens ist Bewährungshilfe nicht anzu- rechnen. Zweitens kann pro Therapiesitzung, die mit An- und Abreise sowie Warte- zeit rund zwei Stunden gedauert hat, nicht ein ganzer Tag angerechnet werden, zumal es ja der Beschwerdeführer war, der mittels Therapie einen Schritt vorwärts kommen wollte. 13. Gesamtfazit Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. III. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, da er (als einzige beschwerdeführernde Partei) unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 15. Amtliche Entschädigung 36 Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 26. Oktober 2020 gibt zu kei- nen Bemerkungen Anlass (vgl. pag. 254 f. BK-Akten). Es besteht eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.25 200.00 CHF 3’650.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 33.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’683.90 CHF 283.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’967.55 volles Honorar CHF 4'562.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 33.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 33.90 CHF 2.60 Auslagen ohne MWSt CHF 353.90 Total CHF 4'950.30 nachforderbarer Betrag CHF 982.75 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 3'967.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 982.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilen/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident V.________ - der JVA Thorberg 38 Bern, 17. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 39