Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahmeverfügung als unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Es liegt offensichtlich weder eine Verleumdung durch die Beschuldigten 1 und/oder 2 noch eine andere Straftat vor. Willkürliches Verhalten ist ferner ebenso nicht erkennbar. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.